RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.1993 Geschäftszahl89/09/0005 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/09/0069 89/09/0078 RechtssatzWas den Begriff der "unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen" iSd § 4 Abs 1 DMSG betrifft, wird hiedurch im Ergebnis eine denkmalspezifische Erhaltungspflicht begründet: normiert wird nämlich die Verpflichtung des Eigentümers (der sonstigen Instandhaltungspflichtigen) zur Instandsetzung des Denkmales, wenn und soweit der Bestand der spezifischen Merkmale des Denkmales gefährdet ist. Dies unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß eine baurechtliche Instandhaltungspflicht besteht (soweit eine solche nach der Art des Denkmales überhaupt in Frage kommt - so schon Hofer-Zeni, Denkmalschutz und Unverletzlichkeit des Eigentums, ZfV 1985, 474 ff, hier Seite 477). Damit ergibt sich bereits aus dieser nach § 4 Abs 1 Satz 2 DMSG begründeten Instandsetzungspflicht die Berücksichtigung des Interesses der Denkmalpflege, das in der möglichst unversehrten Erhaltung des bestehenden Zustandes des Denkmales gegen Veränderung, Zerstörung oder Veräußerung besteht. Die Grenze dieser besonderen Erhaltungspflicht ergibt sich aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, wobei es auf sich beruhen kann, ob sie aus den Grundrechten (so Hofer-Zeni, aaO, S 447
- f)oder - wie dies die Berufungsbehörde getan hat - unter Berufung auf die EB im Ausschußbericht zu § 4 Abs 1 DMSG idF der Novelle 1978 aus der "Zerstörungsabsicht" abgeleitet wird. Danach erfolgt nämlich die Unterlassung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen jedenfalls dann nicht in der offenbaren Zerstörungsabsicht, wenn ihre Durchführung den Eigentümern (den sonstigen Instandhaltungspflichtigen) wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind Förderungszusagen Dritter zu berücksichtigen (vgl dazu den Ausschußbericht, 795 BlgNR XVI.GP auf Seite 2 zu § 4 Abs 1; ebenso: HELFGOTT, aaO, FN 6, S 59).Was den Begriff der "unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen" iSd Paragraph 4, Absatz eins, DMSG betrifft, wird hiedurch im Ergebnis eine denkmalspezifische Erhaltungspflicht begründet: normiert wird nämlich die Verpflichtung des Eigentümers (der sonstigen Instandhaltungspflichtigen) zur Instandsetzung des Denkmales, wenn und soweit der Bestand der spezifischen Merkmale des Denkmales gefährdet ist. Dies unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß eine baurechtliche Instandhaltungspflicht besteht (soweit eine solche nach der Art des Denkmales überhaupt in Frage kommt - so schon Hofer-Zeni, Denkmalschutz und Unverletzlichkeit des Eigentums, ZfV 1985, 474 ff, hier Seite 477). Damit ergibt sich bereits aus dieser nach Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 DMSG begründeten Instandsetzungspflicht die Berücksichtigung des Interesses der Denkmalpflege, das in der möglichst unversehrten Erhaltung des bestehenden Zustandes des Denkmales gegen Veränderung, Zerstörung oder Veräußerung besteht. Die Grenze dieser besonderen Erhaltungspflicht ergibt sich aus der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, wobei es auf sich beruhen kann, ob sie aus den Grundrechten (so Hofer-Zeni, aaO, S 447
- f)oder - wie dies die Berufungsbehörde getan hat - unter Berufung auf die EB im Ausschußbericht zu Paragraph 4, Absatz eins, DMSG in der Fassung der Novelle 1978 aus der "Zerstörungsabsicht" abgeleitet wird. Danach erfolgt nämlich die Unterlassung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen jedenfalls dann nicht in der offenbaren Zerstörungsabsicht, wenn ihre Durchführung den Eigentümern (den sonstigen Instandhaltungspflichtigen) wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind Förderungszusagen Dritter zu berücksichtigen vergleiche dazu den Ausschußbericht, 795 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode auf Seite 2 zu Paragraph 4, Absatz eins,; ebenso: HELFGOTT, aaO, FN 6, S 59). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X04