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{'item': '89/09/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.1990 Geschäftszahl89/09/0150 RechtssatzNach den Normen des Gesellschaftsrechtes werden die gesellschaftlichen Organe, welchen die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt, auf bestimmte Zeit oder unbefristet bestellt (§ 75 AktG: Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat; § 15 GmbHG: Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter oder im Gesellschaftsvertrag). Ebenso wie bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, muß auch bei den Geschäftsführern einer GmbH regelmäßig zwischen ihrer auf einem Gesellschaftsbeschluß (§ 15 Abs. 1 dritter Satz GmbHG) oder dem Gesellschaftsvertrag (§ 15 Abs 1 vierter Satz GmbHG) beruhenden Bestellung - welche ihnen die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft verleiht - und dem die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelnden Anstellungsverhältnis unterschieden werden (Hinweis E 11.5.1955, 2002/52 1155/F/1955; Torggler, Die Rechtsstellung der GmbH-Geschäftsführer, GesRZ 1974, S 4 ff; Mayr, Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmBH im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, in FS Floretta

(1983)763). Dabei muß dieser Anstellungsvertrag keineswegs immer ein Dienstvertag iS der §§ 1151 ff ABGB sein; nach dem Inhalt der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffenen Vereinbarungen kann der Anstellung im Einzelfall auch ein sogenannter freier Dienstvertrag, gegebenenfalls aber auch nur ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis zugrunde liegen.Nach den Normen des Gesellschaftsrechtes werden die gesellschaftlichen Organe, welchen die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt, auf bestimmte Zeit oder unbefristet bestellt (Paragraph 75, AktG: Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat; Paragraph 15, GmbHG: Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter oder im Gesellschaftsvertrag). Ebenso wie bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, muß auch bei den Geschäftsführern einer GmbH regelmäßig zwischen ihrer auf einem Gesellschaftsbeschluß (Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz GmbHG) oder dem Gesellschaftsvertrag (Paragraph 15, Absatz eins, vierter Satz GmbHG) beruhenden Bestellung - welche ihnen die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft verleiht - und dem die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelnden Anstellungsverhältnis unterschieden werden (Hinweis E 11.5.1955, 2002/52 1155/F/1955; Torggler, Die Rechtsstellung der GmbH-Geschäftsführer, GesRZ 1974, S 4 ff; Mayr, Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmBH im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, in FS Floretta
(1983)763). Dabei muß dieser Anstellungsvertrag keineswegs immer ein Dienstvertag iS der Paragraphen 1151, ff ABGB sein; nach dem Inhalt der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffenen Vereinbarungen kann der Anstellung im Einzelfall auch ein sogenannter freier Dienstvertrag, gegebenenfalls aber auch nur ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis zugrunde liegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.