RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.1989 GeschäftszahlAW 89/12/0003 RechtssatzNichtstattgebung - Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses - Mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt der Bf die Fortsetzung seines durch die erfolgte Kündigung beendeten Dienstverhältnisses und dessen Fortbestand bis zur Entscheidung des VwGH an. Aus § 30 Abs 3 VwGG ergibt sich, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Aufschub für den Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeutet. Zulässiger Inhalt einer solchen Maßnahme kann daher nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Auflösung eines provisorischen Dienstverhältnisses durch Kündigung in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Dass der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG in die Rechtsordnung habe einbauen wollen, ist nicht zu erkennen. Daher kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. (Hinweis auf B vom 13.5.1976, 526/76, vom 1.12.1977, 2580/77).Nichtstattgebung - Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses - Mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt der Bf die Fortsetzung seines durch die erfolgte Kündigung beendeten Dienstverhältnisses und dessen Fortbestand bis zur Entscheidung des VwGH an. Aus Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ergibt sich, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Aufschub für den Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeutet. Zulässiger Inhalt einer solchen Maßnahme kann daher nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Auflösung eines provisorischen Dienstverhältnisses durch Kündigung in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Dass der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in die Rechtsordnung habe einbauen wollen, ist nicht zu erkennen. Daher kann einer Beschwerde, die sich gegen die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. (Hinweis auf B vom 13.5.1976, 526/76, vom 1.12.1977, 2580/77).
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