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{'item': '89/12/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.1990 Geschäftszahl89/12/0021 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 83/12/0245 E 18. Juni 1984 RS 3 StammrechtssatzIn der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A tragen, wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung jene Beamte, die in einem BM neben vorliegendem Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrbelastung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstmaß der Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 3 und Abs 2 des GehG 1956 von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb und schließlich einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbstständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, eine solche von zwei Vorrückungsbeträgen. Die andere Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt den betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn ihre Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen.In der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe A tragen, wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung jene Beamte, die in einem BM neben vorliegendem Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrbelastung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe oder besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetz vorgesehene Höchstmaß der Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, des GehG 1956 von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen mengenmäßiger Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, Leitern von Ministerialabteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Ministerialabteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb und schließlich einem Beamten, der zwar formell einem Abteilungsleiter unterstellt ist, aber das ihm übertragene Referat in einer Weise leitet, deren Selbstständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, eine solche von zwei Vorrückungsbeträgen. Die andere Anzahl von Vorrückungsbeträgen gebührt den betreffenden Beamten aber immer nur dann, wenn ihre Belastung in zeitlicher Hinsicht das Höchstausmaß erreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zeitliche Mehrbelastung im Monat über der mit 35 Überstunden anzunehmenden Untergrenze liegt, andernfalls ist ein Abschlag vorzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.