RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1990 Geschäftszahl89/13/0115 RechtssatzDem § 48 BAO liegt erkennbar (auch) die Zielsetzung zugrunde, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und anderen Staaten dadurch zu erleichtern, daß die inländische steuerliche Belastung in Fällen von Auslandsbeziehungen gemildert (oder beseitigt) wird ("Entsteuerung", siehe Philipp-Loukota-Pollak, Internationales Steuerrecht2, Z 00-5, 6 und 20, sowie Jirousek, Unilaterale Maßnahmen zur Steuerentlastung gem § 48 BAO, ÖStZ 1985 Seite 44 und 47). Das "berechtigte Interesse der Partei" iSd Billigkeitsmomentes (§ 20 BAO) ist im Interesse des Steuerpflichtigen an der Entsteuerung zu sehen. Dieses berechtigte Interesse der Partei schlägt aber nicht durch, wenn das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben im Sinne des Zweckmäßigkeitsmomentes überwiegt. Dies kann durchaus dann der Fall sein, wenn es den Interessen Österreichs widerspricht, iSd aufgezeigten Zielsetzung des § 48 BAO durch eine der dort vorgesehenen Maßnahmen die wirtschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat zu erleichtern, ja diese Interessen sogar iSd Ausführungen der belBeh Einschränkungen in den wirtschaftlichen Beziehungen geboten erscheinen lassen. Die Erwägungen der belBeh halten sich durchaus in den Grenzen, die das G dem Ermessen zieht (§ 20 BAO) und legen ausreichend Zweckmäßigkeitsgründe dar, auf Grund derer die belBeh eine positive Ermessensübung ablehnen durfte. Bei den Zweckmäßigkeitsgründen kommt es auf das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben schlechthin an, und entgegen der Auffassung der Bf nicht darauf, welcher Zweck in bezug auf die Bf (oder andere "Sitzgesellschaften") verfolgt wird.Dem Paragraph 48, BAO liegt erkennbar (auch) die Zielsetzung zugrunde, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und anderen Staaten dadurch zu erleichtern, daß die inländische steuerliche Belastung in Fällen von Auslandsbeziehungen gemildert (oder beseitigt) wird ("Entsteuerung", siehe Philipp-Loukota-Pollak, Internationales Steuerrecht2, Z 00-5, 6 und 20, sowie Jirousek, Unilaterale Maßnahmen zur Steuerentlastung gem Paragraph 48, BAO, ÖStZ 1985 Seite 44 und 47). Das "berechtigte Interesse der Partei" iSd Billigkeitsmomentes (Paragraph 20, BAO) ist im Interesse des Steuerpflichtigen an der Entsteuerung zu sehen. Dieses berechtigte Interesse der Partei schlägt aber nicht durch, wenn das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben im Sinne des Zweckmäßigkeitsmomentes überwiegt. Dies kann durchaus dann der Fall sein, wenn es den Interessen Österreichs widerspricht, iSd aufgezeigten Zielsetzung des Paragraph 48, BAO durch eine der dort vorgesehenen Maßnahmen die wirtschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat zu erleichtern, ja diese Interessen sogar iSd Ausführungen der belBeh Einschränkungen in den wirtschaftlichen Beziehungen geboten erscheinen lassen. Die Erwägungen der belBeh halten sich durchaus in den Grenzen, die das G dem Ermessen zieht (Paragraph 20, BAO) und legen ausreichend Zweckmäßigkeitsgründe dar, auf Grund derer die belBeh eine positive Ermessensübung ablehnen durfte. Bei den Zweckmäßigkeitsgründen kommt es auf das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben schlechthin an, und entgegen der Auffassung der Bf nicht darauf, welcher Zweck in bezug auf die Bf (oder andere "Sitzgesellschaften") verfolgt wird. BeachteBesprechung in: ÖStZB 1990, 364;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.