RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.1990 Geschäftszahl89/13/0183 Rechtssatz§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 bietet die Möglichkeit pauschaler Berücksichtigung von Reisekosten. Aus der Bedachtnahme auf die "im § 26 Z 7 EStG 1972 angeführten Sätze" ergibt sich, daß jene Aufwendungen, für die Nächtigungsgelder vorgesehen sind (hier nach § 26 Z 7 lit b EStG 1972), mit den eben hiefür normierten Sätzen berücksichtigt werden sollen. Als pauschale und daher auch von einer typisierenden Betrachtungsweise geprägte Sätze gelten die Nächtigungsgelder jene Aufwendungen ab, die typischerweise mit einer Nächtigung verbunden sind. Typischerweise (üblicherweise) sind nun mit Nächtigungen Aufwendungen für die Unterkunft des Arbeitnehmers - das Nächtigungsquartier - verbunden. Diesen für eine Nächtigung typischen Aufwendungen will das Nächtigungsgeld jedenfalls Rechnung tragen. Fallen nur andere Aufwendungen als jene für die Unterkunft an, so steht die Werbungskostenpauschalierung mit den Nächtigungsgeldern nicht zu. Dies gilt zB für Aufwendungen für Handtücher, Toiletteartikel, Reisetasche, Hausschuhe. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß das Nächtigungsgeld auch dann zum Zug kommen soll, wenn Aufwendungen der pauschal (typisiert) abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft (das Nächtigungsquartier) überhaupt nicht angefallen sind, sondern nur Aufwendungen, die wie die vom Bf ins Treffen geführten einer konkreten Nächtigung gar nicht zugerechnet werden können, ja bei denen nach der Art der Anschaffungen nicht einmal eine private Verwendung der angeschafften Gegenstände (außerhalb einer Dienstreise) auszuschließen ist.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1972 bietet die Möglichkeit pauschaler Berücksichtigung von Reisekosten. Aus der Bedachtnahme auf die "im Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 angeführten Sätze" ergibt sich, daß jene Aufwendungen, für die Nächtigungsgelder vorgesehen sind (hier nach Paragraph 26, Ziffer 7, Litera b, EStG 1972), mit den eben hiefür normierten Sätzen berücksichtigt werden sollen. Als pauschale und daher auch von einer typisierenden Betrachtungsweise geprägte Sätze gelten die Nächtigungsgelder jene Aufwendungen ab, die typischerweise mit einer Nächtigung verbunden sind. Typischerweise (üblicherweise) sind nun mit Nächtigungen Aufwendungen für die Unterkunft des Arbeitnehmers - das Nächtigungsquartier - verbunden. Diesen für eine Nächtigung typischen Aufwendungen will das Nächtigungsgeld jedenfalls Rechnung tragen. Fallen nur andere Aufwendungen als jene für die Unterkunft an, so steht die Werbungskostenpauschalierung mit den Nächtigungsgeldern nicht zu. Dies gilt zB für Aufwendungen für Handtücher, Toiletteartikel, Reisetasche, Hausschuhe. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß das Nächtigungsgeld auch dann zum Zug kommen soll, wenn Aufwendungen der pauschal (typisiert) abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft (das Nächtigungsquartier) überhaupt nicht angefallen sind, sondern nur Aufwendungen, die wie die vom Bf ins Treffen geführten einer konkreten Nächtigung gar nicht zugerechnet werden können, ja bei denen nach der Art der Anschaffungen nicht einmal eine private Verwendung der angeschafften Gegenstände (außerhalb einer Dienstreise) auszuschließen ist. BeachteBesprechung in: ÖStZB 1990, 425;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.