← Österreich

{'item': '89/13/0265'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1990 Geschäftszahl89/13/0265 RechtssatzDie Nationalisierung einer ausländischen AG bedeutet für den inländischen Bereich den Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit und bewirkt, daß an die Stelle der Gesellschaft eine communio incidens der früheren Aktionäre tritt, die zwar im Inland die Gesellschaft nicht fortsetzen, wohl aber als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln sind und demnach gem der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen können (Hinweis E 5.2.1974, 1423/72). Solche Zufallsgemeinschaften iSd § 825 ABGB können aus bekannten und unbekannten Gemeinschaftern bestehen (Hinweis OGH 24.4.1968, 6 Ob 84/68). Wenn die Gemeinschafter bekannt sind, können ihnen auch die Einkünfte aus dem inländischen Vermögen iSd § 4 KStG 1966 unmittelbar zugerechnet und damit bei ihnen versteuert werden. Sind die Gemeinschafter hingegen unbekannt, bildet ihr Vermögen entsprechend dem E des VwGH vom 5.2.1974, 1423/72, ein nicht rechtsfähiges Zweckvermögen (eine Vermögensmasse) iSd § 1 Abs 1 Z 5 und des § 4 KStG 1966, das als solches für die Körperschaftsteuerentrichtung einzustehen hat und gegen das sich das Leistungsgebot richtet, da das KStG 1966 mit dem Zweckvermögen nicht rechtsfähiges (keine Rechtspersönlichkeit besitzendes) Vermögen als Körperschaftsteuersubjekt erfaßt. Sobald sich herausstellt, welchem bestimmten Steuerpflichtigen das Vermögen zuzurechnen ist, kommt nur noch dieser als Körperschaftsteuersubjekt (oder Einkommensteuersubjekt - siehe § 4 KStG 1966) in Betracht. Dieser - zB auch eine Körperschaft - hat auch für die noch gegenüber dem Zweckvermögen festgesetzte Körperschaftsteuer aufzukommen; gegenüber dem nun nicht mehr vorhandenen Körperschaftsteuersubjekt "Zweckvermögen" gehen Körperschaftsteuerfestsetzung und Leistungsgebot ins Leere.Die Nationalisierung einer ausländischen AG bedeutet für den inländischen Bereich den Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit und bewirkt, daß an die Stelle der Gesellschaft eine communio incidens der früheren Aktionäre tritt, die zwar im Inland die Gesellschaft nicht fortsetzen, wohl aber als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln sind und demnach gem der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen können (Hinweis E 5.2.1974, 1423/72). Solche Zufallsgemeinschaften iSd Paragraph 825, ABGB können aus bekannten und unbekannten Gemeinschaftern bestehen (Hinweis OGH 24.4.1968, 6 Ob 84/68). Wenn die Gemeinschafter bekannt sind, können ihnen auch die Einkünfte aus dem inländischen Vermögen iSd Paragraph 4, KStG 1966 unmittelbar zugerechnet und damit bei ihnen versteuert werden. Sind die Gemeinschafter hingegen unbekannt, bildet ihr Vermögen entsprechend dem E des VwGH vom 5.2.1974, 1423/72, ein nicht rechtsfähiges Zweckvermögen (eine Vermögensmasse) iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und des Paragraph 4, KStG 1966, das als solches für die Körperschaftsteuerentrichtung einzustehen hat und gegen das sich das Leistungsgebot richtet, da das KStG 1966 mit dem Zweckvermögen nicht rechtsfähiges (keine Rechtspersönlichkeit besitzendes) Vermögen als Körperschaftsteuersubjekt erfaßt. Sobald sich herausstellt, welchem bestimmten Steuerpflichtigen das Vermögen zuzurechnen ist, kommt nur noch dieser als Körperschaftsteuersubjekt (oder Einkommensteuersubjekt - siehe Paragraph 4, KStG 1966) in Betracht. Dieser - zB auch eine Körperschaft - hat auch für die noch gegenüber dem Zweckvermögen festgesetzte Körperschaftsteuer aufzukommen; gegenüber dem nun nicht mehr vorhandenen Körperschaftsteuersubjekt "Zweckvermögen" gehen Körperschaftsteuerfestsetzung und Leistungsgebot ins Leere. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0094 Besprechung in: ÖStZB 1991, 188;

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.