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{'item': 'AW 89/14/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.1989 GeschäftszahlAW 89/14/0016 RechtssatzNichtstattgebung - 1) Feststellung gem § 5 Z 10 KStG iVm § 7 Abs 1 bis 3 WGG, 2) Einschränkung der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht gem § 5 Z 10 KStG 1988 - Weder aus dem Gesetz noch aus dem Ausspruch eines Bescheides gem § 5 Z 10 zweiter Satz KStG 1988, die Beschränkung gelte nur unter der Auflage, dass für diese Art von Geschäften ein gesonderter Rechnungskreis besteht, ergibt sich eine Rechtspflicht der Bauvereinigung zur Führung eines gesonderten Rechnungskreises. Die Bauvereinigung kann zu einer solchen daher nicht verhalten werden. Die Folge des Fehlens eines gesonderten Rechnungskreises ist nur, dass die Beschränkung nicht gilt. Die "Auflage" ist daher Geltungsbedingung der Beschränkung, nicht Leistungsauftrag für den Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung. Das Risiko aus dem Nichtbestehen eines gesonderten Rechnungskreises während der Dauer der Ungewissheit über die richtige Beurteilung der betreffenden Geschäfte (von denen die Bauvereinigung als Bf behauptet, sie fielen entgegen der Ansicht der bel Beh unter die Art der durch § 7 Abs 1 bis 3 WGG begünstigten Geschäfte), kann der Bauvereinigung auch durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung (der Beschwerde gegen den Feststellungs- und den Beschränkungsbescheid) nicht genommen werden, weil das Bestehen eines gesonderten Rechnungskreises gem § 5 Z 10 zweiter Satz KStG 1988 Voraussetzung für die Geltung der Teilbegünstigung (Beschränkung) ist. Die von der Bauvereinigung als Bf behauptete Unzumutbarkeit der Führung eines gesonderten Rechnungskreises ist daher kein der Bauvereinigung (Bf) aus dem Vollzug der genannten Bescheide drohender (unverhältnismäßiger) Nachteil.Nichtstattgebung - 1) Feststellung gem Paragraph 5, Ziffer 10, KStG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG, 2) Einschränkung der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht gem Paragraph 5, Ziffer 10, KStG 1988 - Weder aus dem Gesetz noch aus dem Ausspruch eines Bescheides gem Paragraph 5, Ziffer 10, zweiter Satz KStG 1988, die Beschränkung gelte nur unter der Auflage, dass für diese Art von Geschäften ein gesonderter Rechnungskreis besteht, ergibt sich eine Rechtspflicht der Bauvereinigung zur Führung eines gesonderten Rechnungskreises. Die Bauvereinigung kann zu einer solchen daher nicht verhalten werden. Die Folge des Fehlens eines gesonderten Rechnungskreises ist nur, dass die Beschränkung nicht gilt. Die "Auflage" ist daher Geltungsbedingung der Beschränkung, nicht Leistungsauftrag für den Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung. Das Risiko aus dem Nichtbestehen eines gesonderten Rechnungskreises während der Dauer der Ungewissheit über die richtige Beurteilung der betreffenden Geschäfte (von denen die Bauvereinigung als Bf behauptet, sie fielen entgegen der Ansicht der bel Beh unter die Art der durch Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG begünstigten Geschäfte), kann der Bauvereinigung auch durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung (der Beschwerde gegen den Feststellungs- und den Beschränkungsbescheid) nicht genommen werden, weil das Bestehen eines gesonderten Rechnungskreises gem Paragraph 5, Ziffer 10, zweiter Satz KStG 1988 Voraussetzung für die Geltung der Teilbegünstigung (Beschränkung) ist. Die von der Bauvereinigung als Bf behauptete Unzumutbarkeit der Führung eines gesonderten Rechnungskreises ist daher kein der Bauvereinigung (Bf) aus dem Vollzug der genannten Bescheide drohender (unverhältnismäßiger) Nachteil.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.