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89/14/0077

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.1989 Geschäftszahl89/14/0077 RechtssatzAuch Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB können Gegenstand eines Vergleiches gem § 1380 ABGB sein. Sind die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis für den Fall seiner Auflösung streitig und zweifelhaft, und zwar auch hinsichtlich der Höhe von Pensionsansprüchen, so ist die Vereinbarung, anstelle der in der Pensionsordnung vorgesehenen Pension (nach Wahl des Arbeitnehmers) eine dort nicht vorgesehene Pensionsabfindung zu bezahlen, ein Vergleich; dies vorausgesetzt, daß die aufgetretenen Zweifel an den Ansprüchen ernsthaft waren, was rein subjektiv zu verstehen ist (Hinweis auf Ertl in Rummel, Komm zum ABGB, zweiter Band, Rz 3 zu § 1380). Eine solche Vereinbarung ändert den Gegenstand der Leistung und nicht nur das Wann und Wie in der Erfüllung der Pensionsforderung.Auch Nebenbestimmungen iSd Paragraph 1379, ABGB können Gegenstand eines Vergleiches gem Paragraph 1380, ABGB sein.

Sind die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis für den Fall seiner Auflösung streitig und zweifelhaft, und zwar auch hinsichtlich der Höhe von Pensionsansprüchen, so ist die Vereinbarung, anstelle der in der Pensionsordnung vorgesehenen Pension (nach Wahl des Arbeitnehmers) eine dort nicht vorgesehene Pensionsabfindung zu bezahlen, ein Vergleich; dies vorausgesetzt, daß die aufgetretenen Zweifel an den Ansprüchen ernsthaft waren, was rein subjektiv zu verstehen ist (Hinweis auf Ertl in Rummel, Komm zum ABGB, zweiter Band, Rz 3 zu Paragraph 1380,). Eine solche Vereinbarung ändert den Gegenstand der Leistung und nicht nur das Wann und Wie in der Erfüllung der Pensionsforderung.

BeachteBesprechung in:

ÖStZ 1990, 90;

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