← Österreich

{'item': '89/14/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.1992 Geschäftszahl89/14/0112 RechtssatzWurde der Kapitalherabsetzungsbeschluß vor dem Stichtag (31.12.1979) gefaßt und am selben Tag der Antrag auf Registrierung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung gestellt, erfolgte die Registrierung jedoch erst im Jänner 1981, so wird der allgemeine Ausschließungstatbestand nach Art 4 § 1 Abs 5 Z 2 GmbHÄG 1980 verwirklicht, weil der Zeitpunkt der Registrierung maßgeblich ist. Eine Ausnahme vom allgemeinen Ausschließungstatbestand bildet die Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken ohne Rückzahlung von Stammeinlagen. Sieht ein vor dem Stichtag gefaßter Gesellschafterbeschluß jedoch eine Rückzahlung des herabgesetzten Stammkapitals aus Mitteln der Gesellschaft vor, so wird dem Abgabepflichtigen - nach Registrierung der Kapitalherabsetzung - ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber der GmbH auf teilweise Rückzahlung der Stammeinlagen eingeräumt. Die Ausnahmeregelung des Art 4 § 1 Abs 5 Z 2 letzter Halbsatz GmbHÄG 1980 kommt in einem solchen Fall - unabhängig von der allfälligen tatsächlichen Verwendung bzw Verrechnung des herabgesetzten Stammkapitals - nicht zum Tragen. Ist der Tatbestand des Art 4 § 1 Abs 5 Z 2 GmbHÄG 1980 verwirklicht, so sind die steuerlichen Begünstigungen des Art 4 § 1 Abs 1 bis 4 GmbHÄG 1980, insbesondere Art 4 § 1 Abs 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art 2 StruktVG, nicht zu gewähren. Es liegt keine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge vor. Bei der umgewandelten GmbH müßte es daher zu einer Besteuerung nach den §§ 18 und 19 Abs 1 KStG 1966 kommen. Im Rahmen dieser den Grundsätzen der Liquidationsbesteuerung folgenden Besteuerung müßte etwaigen Verlusten Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Abgabepflichtigen als Gesellschafter der "nachfolgenden" Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind solche Verluste grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.Wurde der Kapitalherabsetzungsbeschluß vor dem Stichtag (31.12.1979) gefaßt und am selben Tag der Antrag auf Registrierung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung gestellt, erfolgte die Registrierung jedoch erst im Jänner 1981, so wird der allgemeine Ausschließungstatbestand nach Artikel 4, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, GmbHÄG 1980 verwirklicht, weil der Zeitpunkt der Registrierung maßgeblich ist. Eine Ausnahme vom allgemeinen Ausschließungstatbestand bildet die Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken ohne Rückzahlung von Stammeinlagen. Sieht ein vor dem Stichtag gefaßter Gesellschafterbeschluß jedoch eine Rückzahlung des herabgesetzten Stammkapitals aus Mitteln der Gesellschaft vor, so wird dem Abgabepflichtigen - nach Registrierung der Kapitalherabsetzung - ein durchsetzbarer Anspruch gegenüber der GmbH auf teilweise Rückzahlung der Stammeinlagen eingeräumt. Die Ausnahmeregelung des Artikel 4, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, letzter Halbsatz GmbHÄG 1980 kommt in einem solchen Fall - unabhängig von der allfälligen tatsächlichen Verwendung bzw Verrechnung des herabgesetzten Stammkapitals - nicht zum Tragen. Ist der Tatbestand des Artikel 4, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, GmbHÄG 1980 verwirklicht, so sind die steuerlichen Begünstigungen des Artikel 4, Paragraph eins, Absatz eins bis 4 GmbHÄG 1980, insbesondere Artikel 4, Paragraph eins, Absatz 3, dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel 2, StruktVG, nicht zu gewähren. Es liegt keine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge vor. Bei der umgewandelten GmbH müßte es daher zu einer Besteuerung nach den Paragraphen 18 und 19 Absatz eins, KStG 1966 kommen. Im Rahmen dieser den Grundsätzen der Liquidationsbesteuerung folgenden Besteuerung müßte etwaigen Verlusten Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Abgabepflichtigen als Gesellschafter der "nachfolgenden" Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind solche Verluste grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.