89/14/0267
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.04.1990 Geschäftszahl89/14/0267 RechtssatzWird eine Gläubigerkonvokation nicht durchgeführt, so hat dies gem § 815 ABGB zur Folge, daß der Erbe die Gläubiger des Erblassers nach der gesetzlichen Ordnung, somit nach den Vorschriften der KO zu befriedigen hat, wenn der Nachlaß nicht zur Deckung aller Forderungen hinreicht. Die Unterlassung der Gläubigerkonvokation führt zur Modifizierung der Haftung des bedingt erbserklärten Erben.Wird eine Gläubigerkonvokation nicht durchgeführt, so hat dies gem Paragraph 815, ABGB zur Folge, daß der Erbe die Gläubiger des Erblassers nach der gesetzlichen Ordnung, somit nach den Vorschriften der KO zu befriedigen hat, wenn der Nachlaß nicht zur Deckung aller Forderungen hinreicht. Die Unterlassung der Gläubigerkonvokation führt zur Modifizierung der Haftung des bedingt erbserklärten Erben.
BeachteBesprechung in:
ÖStZB 1990, 468;