RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.05.1990 Geschäftszahl89/15/0041 Rechtssatz§ 12 Abs 8 UStG 1972 idF des AbgÄG 1980, 1980/563, setzt einen "Kostenersatz" iSd Sozialversicherungsrechts (zB iSd § 85 Abs 2 lit b GSVG) voraus, nämlich die Erstattung der Kosten einer Leistung, die im allgemeinen als Sachleistung (hier iSd § 85 Abs 3 GSVG) erbracht werden kann. Durch die Einfügung der Worte "für eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung, die dem Versicherten oder Hilfeempfänger aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschr als Sachleistung gewährt werden könnte" in § 12 Abs 8 UStG 1972 durch das AbgÄG 1980 wird angeordnet, daß in jenen Fällen, in denen die dem Versicherten erbrachte Leistung keine Entsprechung im Sachleistungskatalog des Sozialversicherungsträgers findet, sondern eine primäre Geldleistung darstellt, wie etwa im Falle des Bestattungskostenbeitrages, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Der Vorschr des § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1980/563 kann aber nicht entnommen werden, daß der Vorsteuerabzug nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn jener Versicherte, dem "Kostenersatz" iSd oben dargelegten Begriffsbestimmung geleistet wurde, Anspruch auf die Sachleistung als Pflichtleistung gehabt hätte. Die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs 8 UStG 1972 idF 1980/563 kann vielmehr - abgesehen von der Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Falle der nachträglichen Gewährung eines Kostenersatzes auf Leistungen, die allg als Sachleistungen erbracht werden können - keine Abgrenzung des Kreises der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze entnommen werden. Insb kann der Vorschr nicht ein Inhalt unterstellt werden, der den Abzug von Vorsteuern für Lieferungen ausschließt, die andernfalls - nämlich bei unmittelbarer Gewährung einer Sachleistung - zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Auch der - in Form des "Nichtausschlusses" - den Vorsteuerabzug einräumenden Vorschr des § 12 Abs 3 letzter Satz UStG 1972 kann eine solche Abgrenzung nicht entnommen werden.Paragraph 12, Absatz 8, UStG 1972 in der Fassung des AbgÄG 1980, 1980/563, setzt einen "Kostenersatz" iSd Sozialversicherungsrechts (zB iSd Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG) voraus, nämlich die Erstattung der Kosten einer Leistung, die im allgemeinen als Sachleistung (hier iSd Paragraph 85, Absatz 3, GSVG) erbracht werden kann. Durch die Einfügung der Worte "für eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung, die dem Versicherten oder Hilfeempfänger aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschr als Sachleistung gewährt werden könnte" in Paragraph 12, Absatz 8, UStG 1972 durch das AbgÄG 1980 wird angeordnet, daß in jenen Fällen, in denen die dem Versicherten erbrachte Leistung keine Entsprechung im Sachleistungskatalog des Sozialversicherungsträgers findet, sondern eine primäre Geldleistung darstellt, wie etwa im Falle des Bestattungskostenbeitrages, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Der Vorschr des Paragraph 12, Absatz 8, UStG 1972 in der Fassung 1980/563 kann aber nicht entnommen werden, daß der Vorsteuerabzug nur dann geltend gemacht werden könnte, wenn jener Versicherte, dem "Kostenersatz" iSd oben dargelegten Begriffsbestimmung geleistet wurde, Anspruch auf die Sachleistung als Pflichtleistung gehabt hätte. Die Ausnahmevorschrift des Paragraph 12, Absatz 8, UStG 1972 in der Fassung 1980/563 kann vielmehr - abgesehen von der Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Falle der nachträglichen Gewährung eines Kostenersatzes auf Leistungen, die allg als Sachleistungen erbracht werden können - keine Abgrenzung des Kreises der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze entnommen werden. Insb kann der Vorschr nicht ein Inhalt unterstellt werden, der den Abzug von Vorsteuern für Lieferungen ausschließt, die andernfalls - nämlich bei unmittelbarer Gewährung einer Sachleistung - zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Auch der - in Form des "Nichtausschlusses" - den Vorsteuerabzug einräumenden Vorschr des Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz UStG 1972 kann eine solche Abgrenzung nicht entnommen werden. BeachteBesprechung in: ÖStZB 1991, 71;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.