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{'item': '89/15/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1990 Geschäftszahl89/15/0080 RechtssatzUnter "Vorführungen" sind nach dem UrhG (§ 18 Abs 1, § 74 Abs 1) öffentliche Aufführungen (Vorführungen) zu verstehen. Eine Aufführung ist nach dem herrschenden Öffentlichkeitsbegriff dann öffentlich, wenn der Zutritt im wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern abgestimmt ist, aber auch dann, wenn die Veranstaltung zwar nicht allgemein zugänglich, der bestimmte oder bestimmbare Teilnehmerkreis aber nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der Privatsphäre erscheinen lassen. Letzteres trifft dort zu, wo der Kreis der Teilnehmer durch ein persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter nach außen abgegrenzt ist. Die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen Werke vorgeführt werden, ist nicht entscheidend, da es darauf ankommt, daß der Öffentlichkeit ein Werk zugänglich gemacht wird, und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen werden kann (Hinweis OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86, JBl 1986, 655). Es kommt auch nicht darauf an, daß die Werkvermittlung gleichzeitig stattfindet, sofern moderne technische Speicherungssysteme und Übertragungssysteme mit Hilfe eines Vervielfältigungsstückes die sukzessive Erfassung eines solchen Personenkreises ermöglichen (Hinweis OGH 27.1.1987, 4 Ob 393/86, WBl 1987, 127).Unter "Vorführungen" sind nach dem UrhG (Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,) öffentliche Aufführungen (Vorführungen) zu verstehen. Eine Aufführung ist nach dem herrschenden Öffentlichkeitsbegriff dann öffentlich, wenn der Zutritt im wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern abgestimmt ist, aber auch dann, wenn die Veranstaltung zwar nicht allgemein zugänglich, der bestimmte oder bestimmbare Teilnehmerkreis aber nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der Privatsphäre erscheinen lassen. Letzteres trifft dort zu, wo der Kreis der Teilnehmer durch ein persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter nach außen abgegrenzt ist. Die räumliche Gemeinsamkeit der Personen, denen Werke vorgeführt werden, ist nicht entscheidend, da es darauf ankommt, daß der Öffentlichkeit ein Werk zugänglich gemacht wird, und nicht auf das Zugänglichmachen des gemeinsamen Raumes, wo es gehört und gesehen werden kann (Hinweis OGH 17.6.1986, 4 Ob 309/86, JBl 1986, 655). Es kommt auch nicht darauf an, daß die Werkvermittlung gleichzeitig stattfindet, sofern moderne technische Speicherungssysteme und Übertragungssysteme mit Hilfe eines Vervielfältigungsstückes die sukzessive Erfassung eines solchen Personenkreises ermöglichen (Hinweis OGH 27.1.1987, 4 Ob 393/86, WBl 1987, 127). BeachteBesprechung in: ÖStZB 1991, 291;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.