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{'item': '89/15/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1990 Geschäftszahl89/15/0136 RechtssatzRückstellungen für Kosten der Lagerhaltung (in eigenen wie fremden Einrichtungen) von Pflichtnotstandsreserven nach dem EBMG 1976, BGBl 1976/318 idF BGBl 1978/273 und 1980/289 bzw nach dem EBMG 1982, BGBl 1982/546, stehen in einer klar abgrenzbaren wirtschaftlichen Beziehung im Sinne eines Ursachenzusammenhangs mit den in § 62 Abs 1 Z4, § 62 Abs 1 Z 5 BewG aufgezählten, nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern. Ihr Abzug nach § 64 Abs 1 BewG bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes kommt daher nicht in Betracht. Auf eine Beziehung zwischen Anschaffungskosten und Kosten der Vorratshaltung kommt es dabei nicht an: Vom Schuldenabzug sind nicht nur die im Zusammenhang mit der Anschaffung von nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Schulden ausgeschlossen, sondern alle Verbindlichkeiten, die mit den nicht zum Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgütern in einer klar abgrenzbaren wirtschaftlichen Beziehung stehen; die konkrete Zuordnung der rückgestellten Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu bereits am Stichtag als Pflichtnotstandsreserven bzw Wirtschaftsgüter, die für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven zu dienen bestimmt sind, spezifizierten Lagermengen an Erdöl und Erdölprodukten bzw Lagereinrichtungen ist hiefür nicht erforderlich.Rückstellungen für Kosten der Lagerhaltung (in eigenen wie fremden Einrichtungen) von Pflichtnotstandsreserven nach dem EBMG 1976, BGBl 1976/318 in der Fassung BGBl 1978/273 und 1980/289 bzw nach dem EBMG 1982, BGBl 1982/546, stehen in einer klar abgrenzbaren wirtschaftlichen Beziehung im Sinne eines Ursachenzusammenhangs mit den in Paragraph 62, Absatz eins, Z4, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, BewG aufgezählten, nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern. Ihr Abzug nach Paragraph 64, Absatz eins, BewG bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes kommt daher nicht in Betracht. Auf eine Beziehung zwischen Anschaffungskosten und Kosten der Vorratshaltung kommt es dabei nicht an: Vom Schuldenabzug sind nicht nur die im Zusammenhang mit der Anschaffung von nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Schulden ausgeschlossen, sondern alle Verbindlichkeiten, die mit den nicht zum Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgütern in einer klar abgrenzbaren wirtschaftlichen Beziehung stehen; die konkrete Zuordnung der rückgestellten Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu bereits am Stichtag als Pflichtnotstandsreserven bzw Wirtschaftsgüter, die für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven zu dienen bestimmt sind, spezifizierten Lagermengen an Erdöl und Erdölprodukten bzw Lagereinrichtungen ist hiefür nicht erforderlich. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/15/0137 89/15/0138 Besprechung in: ECOLEX 4/1991, S 278;ECOLEX 4 aus 1991,, S 278; ÖStZB 1991, 363;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.