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{'item': 'AW 89/17/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1989 GeschäftszahlAW 89/17/0012 RechtssatzStattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Heranziehung des Bf zur persönlichen Haftung für fremde Abgabenschuldigkeiten (gem § 34 Abs 3 VergnügungssteuerG für Wien 1963 in Höhe von S 19.217,90 und gem § 5 Abs 2 GetränkeStG für Wien 1971 in Höhe von S 26.459,10) bestätigt. Im vorliegenden Fall hat der Bf vor der bel Beh unwidersprochen dargetan, dass ihm iZm jahrelangen Stundungsbewilligungen ein weitgehend nicht erstattungsfähiger Schaden an Garantiezinsen, Bankspesen und Kosten entstanden ist bzw weiters entstehen würde, der bereits jetzt die zur Haftung vorgeschriebene Steuer (von immerhin S 45.677,-- insgesamt) übersteigt. Aus den erwähnten Stundungsbewilligungen geht weiters hervor, dass auch die Verwaltungsinstanzen die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 WAO - dass nämlich die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird - bejahen. Nach Lage des Falles lässt sich daher ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG für den Bf erkennen. Da die bel Beh in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag auch nichts vorgebracht hat, was die Annahme rechtfertigen könnte, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, stand einer Interessenabwägung iSd Wiedereinsetzungsantrages nichts entgegen. Dem Antrag war daher stattzugeben.Stattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Heranziehung des Bf zur persönlichen Haftung für fremde Abgabenschuldigkeiten (gem Paragraph 34, Absatz 3, VergnügungssteuerG für Wien 1963 in Höhe von S 19.217,90 und gem Paragraph 5, Absatz 2, GetränkeStG für Wien 1971 in Höhe von S 26.459,10) bestätigt. Im vorliegenden Fall hat der Bf vor der bel Beh unwidersprochen dargetan, dass ihm iZm jahrelangen Stundungsbewilligungen ein weitgehend nicht erstattungsfähiger Schaden an Garantiezinsen, Bankspesen und Kosten entstanden ist bzw weiters entstehen würde, der bereits jetzt die zur Haftung vorgeschriebene Steuer (von immerhin S 45.677,-- insgesamt) übersteigt. Aus den erwähnten Stundungsbewilligungen geht weiters hervor, dass auch die Verwaltungsinstanzen die Voraussetzungen des Paragraph 160, Absatz eins, WAO - dass nämlich die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird - bejahen. Nach Lage des Falles lässt sich daher ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für den Bf erkennen. Da die bel Beh in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag auch nichts vorgebracht hat, was die Annahme rechtfertigen könnte, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, stand einer Interessenabwägung iSd Wiedereinsetzungsantrages nichts entgegen. Dem Antrag war daher stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.