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{'item': 'AW 89/17/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.1989 GeschäftszahlAW 89/17/0013 RechtssatzStattgebung - devisenrechtliche Genehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bel Beh den Antrag der Bf auf devisenrechtliche Genehmigung eines zwischen ihm und dem Verfahrensgegner abgeschlossenen Vergleichs, in dem sich Letzterer bei sonstiger Exekution verpflichtet hat, einen Betrag von rd DM 4,500.000,-- samt Zinsen ab einem näher bestimmten Zeitpunkt, effektiv, an den Bf zu zahlen, gem § 14 Abs 1 DevG ab. Den mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Bf damit, dass der Verfahrensgegner die erwirkten Pfandrechte mit der Behauptung bekämpft, der Erwerb der Pfandrechte hätte einer devisenbehördlichen Genehmigung bedurft und es sei daher der Erwerb der Pfandrechte unzulässig gewesen. U. e. habe er unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid die Einstellung aller Exekutionen begehrt. Aus § 22 Abs 1 DevG ergibt sich, daß bis zur Versagung der Genehmigung das Geschäft mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam ist. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. Dieser Schwebezustand wurde im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Genehmigung des Vergleiches versagt wurde, beendet. Hingegen würde durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Eintritt dieser durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtsordnung hinausgeschoben, der genannte Schwebezustand (Hinweis B vom 6.7.1983, 83/17/0070) würde fortdauern. Eine Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides kann daher nicht verneint werden. Würde nun der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt, dann wäre für den zivilrechtlichen Bereich davon auszugehen, dass der mehrfach erwähnte Vergleich gem § 22 Abs 1 DevG nichtig ist. Damit ginge der Bf in der Tat seiner im Exekutionsverfahren erworbenen Pfandrechte verlustig. Dass mit dem Verlust der exekutiv erworbenen Pfandrechte für die Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist evident und wird auch von der bel Beh nicht bestritten. Dem Antrag war daher stattzugeben.Stattgebung - devisenrechtliche Genehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bel Beh den Antrag der Bf auf devisenrechtliche Genehmigung eines zwischen ihm und dem Verfahrensgegner abgeschlossenen Vergleichs, in dem sich Letzterer bei sonstiger Exekution verpflichtet hat, einen Betrag von rd DM 4,500.000,-- samt Zinsen ab einem näher bestimmten Zeitpunkt, effektiv, an den Bf zu zahlen, gem Paragraph 14, Absatz eins, DevG ab. Den mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Bf damit, dass der Verfahrensgegner die erwirkten Pfandrechte mit der Behauptung bekämpft, der Erwerb der Pfandrechte hätte einer devisenbehördlichen Genehmigung bedurft und es sei daher der Erwerb der Pfandrechte unzulässig gewesen. U. e. habe er unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid die Einstellung aller Exekutionen begehrt. Aus Paragraph 22, Absatz eins, DevG ergibt sich, daß bis zur Versagung der Genehmigung das Geschäft mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam ist. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. Dieser Schwebezustand wurde im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Genehmigung des Vergleiches versagt wurde, beendet. Hingegen würde durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Eintritt dieser durch die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtsordnung hinausgeschoben, der genannte Schwebezustand (Hinweis B vom 6.7.1983, 83/17/0070) würde fortdauern. Eine Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides kann daher nicht verneint werden. Würde nun der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung versagt, dann wäre für den zivilrechtlichen Bereich davon auszugehen, dass der mehrfach erwähnte Vergleich gem Paragraph 22, Absatz eins, DevG nichtig ist. Damit ginge der Bf in der Tat seiner im Exekutionsverfahren erworbenen Pfandrechte verlustig. Dass mit dem Verlust der exekutiv erworbenen Pfandrechte für die Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist evident und wird auch von der bel Beh nicht bestritten. Dem Antrag war daher stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.