RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.1992 Geschäftszahl89/17/0106 RechtssatzAls Bemessungsgrundlage des Beitrages nach dem Slbg AnliegerleistungsG ist stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen, auch wenn er aus Grundstücken besteht, die als solche zum Teil nicht unmittelbar an den Hauptkanal angrenzen. Daß ein Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken (Grundflächen) bestehen kann, geht aus § 12 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hervor. Die Rechtsansicht, nur jene (allenfalls gemeinsam mit anderen Grundstücken) zum Bauplatz erklärten Grundstücke seien bei der Ermittlung des Beitrages heranzuziehen, die unmittelbar am Hauptkanal der Gemeinden liegen, verbietet sich zwar nicht auf Grund des Wortlautes des § 11 Abs 1 Slbg AnliegerleistungsG, wohl aber deswegen, weil in § 11 Abs 3 legcit die Berechnung des Beitrages FÜR DEN BAUPLATZ NACH DESSEN Längenausdehnung vorgeschrieben ist. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Anliegerleistungsgesetzes gestützt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf den Bericht des Verfassungsausschusses und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages, Nr 305 der Beilagen zum stenographischen Protokoll der zweiten Session der siebenten Wahlperiode, hingewiesen, in der zu § 1 der Gesetzesvorlage bemerkt wurde, daß unter dem Begriff des Grundstückes die zum Bauplatz erklärte Fläche IM SINNE DES BEBAUUNGSGRUNDLAGENGESETZES zu verstehen sei. Da das Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im § 12 Abs 1 aber nicht von GrundSTÜCKEN, sondern von GrundFLÄCHEN" spricht, ist daher die Wendung in § 11 Abs 1 SlbgAls Bemessungsgrundlage des Beitrages nach dem Slbg AnliegerleistungsG ist stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen, auch wenn er aus Grundstücken besteht, die als solche zum Teil nicht unmittelbar an den Hauptkanal angrenzen. Daß ein Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken (Grundflächen) bestehen kann, geht aus Paragraph 12, Absatz eins, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hervor. Die Rechtsansicht, nur jene (allenfalls gemeinsam mit anderen Grundstücken) zum Bauplatz erklärten Grundstücke seien bei der Ermittlung des Beitrages heranzuziehen, die unmittelbar am Hauptkanal der Gemeinden liegen, verbietet sich zwar nicht auf Grund des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz eins, Slbg AnliegerleistungsG, wohl aber deswegen, weil in Paragraph 11, Absatz 3, legcit die Berechnung des Beitrages FÜR DEN BAUPLATZ NACH DESSEN Längenausdehnung vorgeschrieben ist. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Anliegerleistungsgesetzes gestützt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf den Bericht des Verfassungsausschusses und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtages, Nr 305 der Beilagen zum stenographischen Protokoll der zweiten Session der siebenten Wahlperiode, hingewiesen, in der zu Paragraph eins, der Gesetzesvorlage bemerkt wurde, daß unter dem Begriff des Grundstückes die zum Bauplatz erklärte Fläche IM SINNE DES BEBAUUNGSGRUNDLAGENGESETZES zu verstehen sei. Da das Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Paragraph 12, Absatz eins, aber nicht von GrundSTÜCKEN, sondern von GrundFLÄCHEN" spricht, ist daher die Wendung in Paragraph 11, Absatz eins, Slbg AnliegerleistungsG "zum Bauplatz erklärten Grunddstücke" im Sinne von "zum Bauplatz erklärten Grundflächen" zu lesen (Hinweis E 23.5.1990, 87/17/0299). Gleiches gilt im Hinblick auf die identische Wendung in § 12 Abs 1 Slbg AnliegerleistungsG und die gleiche vorgesehene Berechnungsmethode des Beitrages auch für die in dieser Gesetzesstelle normierten Ersatztatbestände. Auch die im § 1 Abs 2 dritter Satz Slbg AnliegerleistungsG enthaltene Wendung:AnliegerleistungsG "zum Bauplatz erklärten Grunddstücke" im Sinne von "zum Bauplatz erklärten Grundflächen" zu lesen (Hinweis E 23.5.1990, 87/17/0299). Gleiches gilt im Hinblick auf die identische Wendung in Paragraph 12, Absatz eins, Slbg AnliegerleistungsG und die gleiche vorgesehene Berechnungsmethode des Beitrages auch für die in dieser Gesetzesstelle normierten Ersatztatbestände. Auch die im Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz Slbg AnliegerleistungsG enthaltene Wendung: "Mehrere Eigentümer eines Grundstückes ..." ist in diesem Sinn als Regelung zu begreifen, die für alle Miteigentümer an zum Bauplatz erklärten Grundflächen Gesamtschuld begründet. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0107 Besprechung in: ÖStZ 1993, 253;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.