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{'item': '89/17/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.1992 Geschäftszahl89/17/0166 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 1407/80 E 16. Juni 1981 VwSlg 10491 A/1981 RS 5 StammrechtssatzDie Bestimmung der § 2 Abs 2 verlangt den bestmöglichen Ausgleich von zwei in der Regel einander entgegengesetzten Interessenlagen, nämlich jener der Produzenten und Händler einerseits, der Konsumenten andererseits. Auf der Unternehmerseite wird es zunächst auf die betrieblichen Verhältnisse, freilich nicht auf jene des konkreten Betriebes, sondern - arg "volkswirtschaftliche Verhältnisse" - auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betrieb der betreffenden Branche ankommen. Diese Preise müssen für die Erzeugerseite grundsätzlich kostendeckend sein; darüber hinaus sind auch die im Gesamtinteresse vertretbaren Gewinnspannen in Rechnung zu stellen.Die Bestimmung der Paragraph 2, Absatz 2, verlangt den bestmöglichen Ausgleich von zwei in der Regel einander entgegengesetzten Interessenlagen, nämlich jener der Produzenten und Händler einerseits, der Konsumenten andererseits. Auf der Unternehmerseite wird es zunächst auf die betrieblichen Verhältnisse, freilich nicht auf jene des konkreten Betriebes, sondern - arg "volkswirtschaftliche Verhältnisse" - auf die typischen Verhältnisse rationell geführter Betrieb der betreffenden Branche ankommen. Diese Preise müssen für die Erzeugerseite grundsätzlich kostendeckend sein; darüber hinaus sind auch die im Gesamtinteresse vertretbaren Gewinnspannen in Rechnung zu stellen. Die Bedachtnahme auf die "jeweilige wirtschaftliche Lage" der Verbraucher oder Leistungsempfänger wiederum bedeutet zunächst, daß der Preis für die als Abnehmer des Gutes in Betracht kommende Verbraucherschicht erschwinglich sein muß, erfordert aber weiters die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und der Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft (Hinweis E VfGH 5.12.1973, VfSlg 7220/1973).Die Bedachtnahme auf die "jeweilige wirtschaftliche Lage" der Verbraucher oder Leistungsempfänger wiederum bedeutet zunächst, daß der Preis für die als Abnehmer des Gutes in Betracht kommende Verbraucherschicht erschwinglich sein muß, erfordert aber weiters die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und der Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft (Hinweis E VfGH 5.12.1973, VfSlg 7220 aus 1973,). Eine Preisbestimmung für ein bestimmtes Produkt muß sich grundsätzlich an den für das betreffende Produkt auflaufenden Selbstkosten und einem auf dieses Produkt bezughabenden, volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gewinn orientieren. Der Umstand, daß zu niedrig festgesetzte Erdgaspreise zu einer Energieverschwendung und unter Umständen zu einer Energiekrise führen könnte, darf im Sinne der erforderlichen gesamtwirtschaftlichen Sicht bei der Festsetzung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise nicht außer acht gelassen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0167 89/17/0169 89/17/0168 Besprechung in: ÖZW 4/1993 S 116-119;ÖZW 4 aus 1993, S 116-119;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.