90/01/0153
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.1990 Geschäftszahl90/01/0153 RechtssatzEntgeltlichkeit bedeutet Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien dergestalt, daß die eine Leistung um der Gegenleistung Willen erbracht wird, also konditional oder kausal verknüpft (sogenanntes "do ut des" - Prinzip; vgl Ehrenzweig-Mayrhofer, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeiner Teil3 173; Reischauer in Rummel ABGB 1,2 Randziffer 1 zu § 917 ABGB, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 1,8 95). Es ist daher zu klären, ob die Behauptung des Besch zutrifft, daß der Münzeinwurf die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Verein darstelle.Entgeltlichkeit bedeutet Leistungsaustausch zwischen zwei Parteien dergestalt, daß die eine Leistung um der Gegenleistung Willen erbracht wird, also konditional oder kausal verknüpft (sogenanntes "do ut des" - Prinzip; vergleiche Ehrenzweig-Mayrhofer, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeiner Teil3 173; Reischauer in Rummel ABGB 1,2 Randziffer 1 zu Paragraph 917, ABGB, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 1,8 95). Es ist daher zu klären, ob die Behauptung des Besch zutrifft, daß der Münzeinwurf die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Verein darstelle.