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{'item': '90/03/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1991 Geschäftszahl90/03/0130 RechtssatzIm hg E 15.11.1989, 88/03/0174, wurde nicht ausgesprochen, daß zur Festlegung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auf der Bahn die Ermittlung der Verkehrserfordernisse und die Festlegung der örtlichen Verhältnisse erforderlich sei. Vielmehr kommt darin lediglich zum Ausdruck, daß die zulässige Geschwindigkeit, mit der sich Schienenfahrzeuge einer Eisenbahnkreuzung nähern dürfen, eine der Voraussetzungen für die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung darstellt und nicht umgekehrt von der Art der Sicherung abhängt und daß die seinerzeit in Verkennung der Rechtslage, es sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge in einem bestimmten Streckenabschnitt von der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in diesem Abschnitt abhängig, unterbliebenen Ermittlungen der Verkehrserfordernisse und der örtlichen Verhältnisse für die von der Behörde gemäß § 2 Abs 3 EisKrV zu treffende Bestimmung notwendig sind, wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist. Die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an eine Eisenbahnkreuzung stellt sohin bloß ein Kriterium im Rahmen der Verkehrserfordernisse dar, auf die bei der Bestimmung der Sicherungsart gemäß § 2 Abs 3 EisbKrV Bedacht zu nehmen ist, wobei aber bereits die EisbKrV, was die Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung anlangt, Regelungen darüber enthält, welche Art der Sicherung außer durch Schrankenanlagen oder Blinklichtanlagen bei einer bestimmten Annäherungsgeschwindigkeit zulässig ist.Im hg E 15.11.1989, 88/03/0174, wurde nicht ausgesprochen, daß zur Festlegung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auf der Bahn die Ermittlung der Verkehrserfordernisse und die Festlegung der örtlichen Verhältnisse erforderlich sei. Vielmehr kommt darin lediglich zum Ausdruck, daß die zulässige Geschwindigkeit, mit der sich Schienenfahrzeuge einer Eisenbahnkreuzung nähern dürfen, eine der Voraussetzungen für die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung darstellt und nicht umgekehrt von der Art der Sicherung abhängt und daß die seinerzeit in Verkennung der Rechtslage, es sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge in einem bestimmten Streckenabschnitt von der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in diesem Abschnitt abhängig, unterbliebenen Ermittlungen der Verkehrserfordernisse und der örtlichen Verhältnisse für die von der Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EisKrV zu treffende Bestimmung notwendig sind, wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist. Die zulässige Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an eine Eisenbahnkreuzung stellt sohin bloß ein Kriterium im Rahmen der Verkehrserfordernisse dar, auf die bei der Bestimmung der Sicherungsart gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EisbKrV Bedacht zu nehmen ist, wobei aber bereits die EisbKrV, was die Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung anlangt, Regelungen darüber enthält, welche Art der Sicherung außer durch Schrankenanlagen oder Blinklichtanlagen bei einer bestimmten Annäherungsgeschwindigkeit zulässig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.