RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.10.1990 Geschäftszahl90/04/0138 RechtssatzIm Verfahren zur Genehmigung von Dampfkesselanlagen nach § 4 LRG-K sowie zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage gemäß § 5 leg cit wird den Nachbarn einer Dampfkesselanlage zufolge § 4 Abs 7 Z 2 und § 5 Abs 2 leg cit das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch den Betrieb einer Dampfkesselanlage, sei es durch die Erteilung von Auflagen, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1973 geschützt zu werden. In einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 LRG-K ist - wie sich aus dem im Abs 10 dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des § 4 Abs 3 leg cit, welche dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen einräumt und jene Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung zuerkennt, ergibt - den Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg cit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. In diesen Nachbarrechten wurde der Bf weder durch die Aufhebung der Feststellung im Bescheid des Landeshauptmannes über die Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Dampfkesselanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Untersagung des Betriebes dieser Anlage noch durch die Behebung der Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen verletzt. Ein darüber hinausgehendes, von den genannten Rechten losgelöstes Recht der Nachbarn auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesserlanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkesselanlage läßt sich dagegen dem Gesetz nicht entnehmen.Im Verfahren zur Genehmigung von Dampfkesselanlagen nach Paragraph 4, LRG-K sowie zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage gemäß Paragraph 5, leg cit wird den Nachbarn einer Dampfkesselanlage zufolge Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 2, leg cit das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch den Betrieb einer Dampfkesselanlage, sei es durch die Erteilung von Auflagen, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 geschützt zu werden. In einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, LRG-K ist - wie sich aus dem im Absatz 10, dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, leg cit, welche dem Nachbarn die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen einräumt und jene Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, Parteistellung zuerkennt, ergibt - den Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus Paragraph 12, leg cit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. In diesen Nachbarrechten wurde der Bf weder durch die Aufhebung der Feststellung im Bescheid des Landeshauptmannes über die Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Dampfkesselanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Untersagung des Betriebes dieser Anlage noch durch die Behebung der Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen verletzt. Ein darüber hinausgehendes, von den genannten Rechten losgelöstes Recht der Nachbarn auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesserlanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkesselanlage läßt sich dagegen dem Gesetz nicht entnehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.