RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.1992 Geschäftszahl90/07/0047 RechtssatzSollen die dem Veräußerer einer Liegenschaft bescheidmäßig aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 WRG (zB Abtragung und Entfernung von Anlagenteilen, Herstellung von Erdböschungen statt Gefällstufen) unmittelbar auch auf der nunmehr im Eigentum eines Dritten stehenden Liegenschaft bzw auch bezüglich mit der Liegenschaft unmittelbar verbundenen Anlagenteile erfolgen, so folgt daraus, daß der nunmehrige Eigentümer - solange über die Berufung des Veräußerers gegen den Bescheid, in dem ihm die letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen wurden, nicht entschieden ist - in seiner Dispositionsfreiheit über sein eigenes Grundstück eingeschränkt ist. Hieraus ergibt sich ein aus dem Eigentum an diesem Grundstück - die daraus resultierende Rechtsposition ist kraft Größenschlusses jener eines Anrainers gleichzuhalten - erfließendes rechtliches Interesse an der Erlassung einer Entscheidung über die Berufung des bisher Berechtigten, um Gewißheit über Art und Ausmaß der den nunmehrigen Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer treffenden (Duldungs-)Verpflichtungen zu erlangen. Begründet die Beh (hier die BMLF) die Zurückweisung des Devolutionsantrages des nunmehrigen Eigentümers ausschließlich damit, daß dieser bisher nicht Berechtigter sei, ohne zu prüfen, ob ihm nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstückes die Stellung einer Partei im Erlöschungsverfahren und damit auch die Legitimation zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukomme, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Fall - ungeachtet der während des die genannte Zurückweisung behandelnden Beschwerdeverfahrens getroffenen Berufungsentscheidung (hier des LH) über die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen - das Beschwerdeverfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist, weil darauf Bedacht genommen werden muß, daß der nunmehrige Eigentümer durch die Bindungswirkung der Verneinung seiner Parteistellung im fortzusetzenden Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt wird.Sollen die dem Veräußerer einer Liegenschaft bescheidmäßig aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG (zB Abtragung und Entfernung von Anlagenteilen, Herstellung von Erdböschungen statt Gefällstufen) unmittelbar auch auf der nunmehr im Eigentum eines Dritten stehenden Liegenschaft bzw auch bezüglich mit der Liegenschaft unmittelbar verbundenen Anlagenteile erfolgen, so folgt daraus, daß der nunmehrige Eigentümer - solange über die Berufung des Veräußerers gegen den Bescheid, in dem ihm die letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen wurden, nicht entschieden ist - in seiner Dispositionsfreiheit über sein eigenes Grundstück eingeschränkt ist. Hieraus ergibt sich ein aus dem Eigentum an diesem Grundstück - die daraus resultierende Rechtsposition ist kraft Größenschlusses jener eines Anrainers gleichzuhalten - erfließendes rechtliches Interesse an der Erlassung einer Entscheidung über die Berufung des bisher Berechtigten, um Gewißheit über Art und Ausmaß der den nunmehrigen Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer treffenden (Duldungs-)Verpflichtungen zu erlangen. Begründet die Beh (hier die BMLF) die Zurückweisung des Devolutionsantrages des nunmehrigen Eigentümers ausschließlich damit, daß dieser bisher nicht Berechtigter sei, ohne zu prüfen, ob ihm nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstückes die Stellung einer Partei im Erlöschungsverfahren und damit auch die Legitimation zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukomme, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Fall - ungeachtet der während des die genannte Zurückweisung behandelnden Beschwerdeverfahrens getroffenen Berufungsentscheidung (hier des LH) über die Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen - das Beschwerdeverfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist, weil darauf Bedacht genommen werden muß, daß der nunmehrige Eigentümer durch die Bindungswirkung der Verneinung seiner Parteistellung im fortzusetzenden Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.