90/07/0107
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1991 Geschäftszahl90/07/0107 RechtssatzDurch § 413 ABGB, der jeden Grundbesitzer befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen eines Flusses zu befestigen, wird für die nach den Bestimmungen des WRG bewilligungspflichtigen Anlagen keine Bewilligungsfreiheit normiert.Durch Paragraph 413, ABGB, der jeden Grundbesitzer befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen eines Flusses zu befestigen, wird für die nach den Bestimmungen des WRG bewilligungspflichtigen Anlagen keine Bewilligungsfreiheit normiert.