RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1990 Geschäftszahl90/09/0002 RechtssatzAus den Bestimmungen des § 12 und § 13 KOVG ergibt sich, daß die Zusatzrente eine einkommensabhängige Rentenleistung ist (§ 12 Abs 2 KOVG) und der für die Beurteilung maßgebliche Einkommensbegriff im § 13 Abs 1 KOVG umschrieben wird. Der Einkommensbegriff des § 13 KOVG ist nicht identisch mit dem Einkommensbegriff des geltenden Einkommensteuerrechtes. Bei der Umschreibung des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem im Vordergrund stehenden Versorgungszweck dieses Gesetzes ergeben (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1951). Grundsätzlich schließt aber auch der Einkommensbegriff des § 13 KOVG diejenigen Bestandteile in sich, die dem Einkommensbegriff des Steuerrechtes eigen sind, nämlich: die Beziehung auf eine bestimmte Person, die Abstellung auf einen bestimmten Zeitraum und die Beachtung der sich innerhalb dieses Zeitraumes abspielenden Vermögensbewegungen (Hinweis E 26.11.1973, 23/72, VwSlg 8508 A/1973). Damit sind trotz der Verschiedenartigkeit der beiden Einkommensbegriffe doch unverkennbare und beachtliche Beziehungen des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes zur steuerlichen Einkommensermittlung hergestellt. Auf die Beachtung dieser Beziehungen kann bei der Auslegung des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes keinesfalls verzichtet werden, weil die Formulierung des § 13 KOVG eine Reihe von Fragen offen läßt, die nur im Wege über den rechtlich ausgebauten Einkommensbegriff des Steuerrechtes beantwortet werden können (§ 7 ABGB).Aus den Bestimmungen des Paragraph 12 und Paragraph 13, KOVG ergibt sich, daß die Zusatzrente eine einkommensabhängige Rentenleistung ist (Paragraph 12, Absatz 2, KOVG) und der für die Beurteilung maßgebliche Einkommensbegriff im Paragraph 13, Absatz eins, KOVG umschrieben wird. Der Einkommensbegriff des Paragraph 13, KOVG ist nicht identisch mit dem Einkommensbegriff des geltenden Einkommensteuerrechtes. Bei der Umschreibung des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem im Vordergrund stehenden Versorgungszweck dieses Gesetzes ergeben (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1951). Grundsätzlich schließt aber auch der Einkommensbegriff des Paragraph 13, KOVG diejenigen Bestandteile in sich, die dem Einkommensbegriff des Steuerrechtes eigen sind, nämlich: die Beziehung auf eine bestimmte Person, die Abstellung auf einen bestimmten Zeitraum und die Beachtung der sich innerhalb dieses Zeitraumes abspielenden Vermögensbewegungen (Hinweis E 26.11.1973, 23/72, VwSlg 8508 A/1973). Damit sind trotz der Verschiedenartigkeit der beiden Einkommensbegriffe doch unverkennbare und beachtliche Beziehungen des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes zur steuerlichen Einkommensermittlung hergestellt. Auf die Beachtung dieser Beziehungen kann bei der Auslegung des versorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes keinesfalls verzichtet werden, weil die Formulierung des Paragraph 13, KOVG eine Reihe von Fragen offen läßt, die nur im Wege über den rechtlich ausgebauten Einkommensbegriff des Steuerrechtes beantwortet werden können (Paragraph 7, ABGB).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.