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{'item': '90/09/0112'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1990 Geschäftszahl90/09/0112 RechtssatzBei der Regelung der Suspendierung im § 111 Abs 2 Innsbrucker GdBG handelt es sich trotz der Verwendung des Wortes "kann" um keine Ermessensnorm. Zwar sind vom normtextlichen Ausdruck her Ermessenstatbestände zumeist durch das Wort "kann" gekennzeichnet; es ist jedoch zu beachten, daß nicht jede "Kann-Bestimmung" Ermessen vermittelt. Es gibt vielmehr auch "unechte (scheinbare) Ermessensregelungen" in Form von Kann-Bestimmungen (Hinweis E 31.1.1964, 249/62, VwSlg 6225 A/1964 und Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2, S 117f). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ermächtigung zur Ermessensübung vorliegt, ist - unabhängig von der Verwendung des Wortes "kann" - entscheidend, ob der Gesetzgeber der Vollziehung einen Freiraum zur Entscheidung nach eigenen Wertungskriterien eingeräumt hat. Ausgehend von den im § 111 Abs 2 Innsbrucker GdBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen (Gehorsamsverweigerung unter erschwerenden Umständen, Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes durch Art oder Schwere der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung) und unter Beachtung der dienstbezogenen Funktion der Suspendierung, der der Gedanke einer raschen Entscheidung im Verdachtsbereich zugrunde liegt, besteht kein solcher Freiraum der Behörde für eine Ermessensübung. Besteht also der begründete Verdacht von nicht bloß geringfügigen, sondern von den in der Norm bezeichneten gravierenden Dienstpflichtverletzungen, dann hat die Behörde die Suspendierung zu verfügen und es ist kein Raum mehr für Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder eine sonstige Interessensabwägung gegeben.Bei der Regelung der Suspendierung im Paragraph 111, Absatz 2, Innsbrucker GdBG handelt es sich trotz der Verwendung des Wortes "kann" um keine Ermessensnorm. Zwar sind vom normtextlichen Ausdruck her Ermessenstatbestände zumeist durch das Wort "kann" gekennzeichnet; es ist jedoch zu beachten, daß nicht jede "Kann-Bestimmung" Ermessen vermittelt. Es gibt vielmehr auch "unechte (scheinbare) Ermessensregelungen" in Form von Kann-Bestimmungen (Hinweis E 31.1.1964, 249/62, VwSlg 6225 A/1964 und Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 2, S 117f). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ermächtigung zur Ermessensübung vorliegt, ist - unabhängig von der Verwendung des Wortes "kann" - entscheidend, ob der Gesetzgeber der Vollziehung einen Freiraum zur Entscheidung nach eigenen Wertungskriterien eingeräumt hat. Ausgehend von den im Paragraph 111, Absatz 2, Innsbrucker GdBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen (Gehorsamsverweigerung unter erschwerenden Umständen, Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes durch Art oder Schwere der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung) und unter Beachtung der dienstbezogenen Funktion der Suspendierung, der der Gedanke einer raschen Entscheidung im Verdachtsbereich zugrunde liegt, besteht kein solcher Freiraum der Behörde für eine Ermessensübung. Besteht also der begründete Verdacht von nicht bloß geringfügigen, sondern von den in der Norm bezeichneten gravierenden Dienstpflichtverletzungen, dann hat die Behörde die Suspendierung zu verfügen und es ist kein Raum mehr für Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder eine sonstige Interessensabwägung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.