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{'item': '90/10/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1991 Geschäftszahl90/10/0020 RechtssatzAus § 9 Abs 2 ApG folgt, daß der Begriff der "Ortschaft" nicht mit jenem der "Gemeinde" identisch ist. Aus der gem § 24 Abs 7 ApG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 9 Abs 2 ApG folgt hingegen nicht, daß als Ortschaft irgend ein Teil der Gemeinde verstanden werden könnte. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 9 Abs 2 ApG über die Festsetzung des Standortes kann nämlich nicht dazu führen, das im § 24 Abs 1 ApG normierte Tatbestandsmoment des Vorliegens einer Ortschaft als sinnlos und inhaltsleer erscheinen zu lassen. Die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 2 ApG auf die Filialapothekenbewilligung bedeutet vielmehr, daß auch für eine Filialapotheke ein Standort festgelegt werden muß (wobei die Bedeutung dieser Festlegung darin besteht, daß innerhalb dieses Standortes die erleichterte Verlegbarkeit nach § 14 Abs 1 ApG gegeben ist). Die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 2 leg cit bedeutet weiters, daß der Standort mit der Ortschaft oder einem Teil der Ortschaft, für die die übrigen Merkmale des § 24 Abs 1 ApG zutreffen, umschrieben werden muß. Mit anderen Worten, auch dann, wenn der Standort mit einem Teil der Ortschaft festgelegt wird, muß für die Ortschaft, für die ja die Bewilligung gem § 24 Abs 1 zu erteilen ist, ua zutreffen, daß sich dort keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet.Aus Paragraph 9, Absatz 2, ApG folgt, daß der Begriff der "Ortschaft" nicht mit jenem der "Gemeinde" identisch ist. Aus der gem Paragraph 24, Absatz 7, ApG angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, ApG folgt hingegen nicht, daß als Ortschaft irgend ein Teil der Gemeinde verstanden werden könnte. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, ApG über die Festsetzung des Standortes kann nämlich nicht dazu führen, das im Paragraph 24, Absatz eins, ApG normierte Tatbestandsmoment des Vorliegens einer Ortschaft als sinnlos und inhaltsleer erscheinen zu lassen. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, ApG auf die Filialapothekenbewilligung bedeutet vielmehr, daß auch für eine Filialapotheke ein Standort festgelegt werden muß (wobei die Bedeutung dieser Festlegung darin besteht, daß innerhalb dieses Standortes die erleichterte Verlegbarkeit nach Paragraph 14, Absatz eins, ApG gegeben ist). Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, leg cit bedeutet weiters, daß der Standort mit der Ortschaft oder einem Teil der Ortschaft, für die die übrigen Merkmale des Paragraph 24, Absatz eins, ApG zutreffen, umschrieben werden muß. Mit anderen Worten, auch dann, wenn der Standort mit einem Teil der Ortschaft festgelegt wird, muß für die Ortschaft, für die ja die Bewilligung gem Paragraph 24, Absatz eins, zu erteilen ist, ua zutreffen, daß sich dort keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/10/0021 90/10/0022 90/10/0023 90/10/0024 90/10/0030

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.