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{'item': '90/10/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1994 Geschäftszahl90/10/0075 RechtssatzDie Begriffe "Behördenzuständigkeit" und "Zuständigkeit in erster Instanz" setzen eine verfahrensrechtlich zu besorgende Verwaltungsangelegenheit voraus und bedeuten - unter gleichzeitiger Abgrenzung von anderen Handlungsformen der hoheitlichen Verwaltung - eine bescheidförmige Aufgabenbesorgung. An diesem Auslegungsergebnis hat sich auch durch die PrivSchG-Nov BGBl 1972/290, durch die sich die Zuständigkeitsregel des § 23 Abs 2 lit c PrivSchG seither nur mehr auf die Subventionierung nicht-konfessioneller Privatschulen nach § 21 PrivSchG bezieht, während für die Subventionierung konfessioneller Privatschulen der Landesschulrat in erster Instanz zuständig wurde, nichts geändert. Im Gegenteil, dies zeigt vielmehr, daß behördliche Zuständigkeit und bescheidförmige Erledigung stets angeordnet waren, wobei eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landesschulrates zunächst für die Subventionierung beider Privatschultypen, seit der Novelle weiterhin für die nicht-konfessionellen Privatschulen ausgeschlossen wurde. Da der Gesetzgeber bei der Verwendung der Worte "in erster Instanz zuständig" nicht unterscheidet, ist unter der in § 23 Abs 2 lit c PrivSchG (in der Fassung aus 1972) genannten Subventionierung der nicht-konfessionellen Privatschulen in gleicher Weise, wie dies unzweifelhaft bei den Angelegenheiten nach lit a und lit b der Fall ist, die Aufgabenbesorgung in den Formen der hoheitlichen Verwaltung gemeint (Hinweis E 11.3.1964, 1820/63, E 20.9.1993, 90/10/0188).Die Begriffe "Behördenzuständigkeit" und "Zuständigkeit in erster Instanz" setzen eine verfahrensrechtlich zu besorgende Verwaltungsangelegenheit voraus und bedeuten - unter gleichzeitiger Abgrenzung von anderen Handlungsformen der hoheitlichen Verwaltung - eine bescheidförmige Aufgabenbesorgung. An diesem Auslegungsergebnis hat sich auch durch die PrivSchG-Nov BGBl 1972/290, durch die sich die Zuständigkeitsregel des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, PrivSchG seither nur mehr auf die Subventionierung nicht-konfessioneller Privatschulen nach Paragraph 21, PrivSchG bezieht, während für die Subventionierung konfessioneller Privatschulen der Landesschulrat in erster Instanz zuständig wurde, nichts geändert. Im Gegenteil, dies zeigt vielmehr, daß behördliche Zuständigkeit und bescheidförmige Erledigung stets angeordnet waren, wobei eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landesschulrates zunächst für die Subventionierung beider Privatschultypen, seit der Novelle weiterhin für die nicht-konfessionellen Privatschulen ausgeschlossen wurde. Da der Gesetzgeber bei der Verwendung der Worte "in erster Instanz zuständig" nicht unterscheidet, ist unter der in Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, PrivSchG (in der Fassung aus 1972) genannten Subventionierung der nicht-konfessionellen Privatschulen in gleicher Weise, wie dies unzweifelhaft bei den Angelegenheiten nach Litera a und Litera b, der Fall ist, die Aufgabenbesorgung in den Formen der hoheitlichen Verwaltung gemeint (Hinweis E 11.3.1964, 1820/63, E 20.9.1993, 90/10/0188). BeachteNachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 27.6.1994 93/10/0199

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.