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{'item': '90/10/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1994 Geschäftszahl90/10/0075 RechtssatzWährend bei der Subventionierung für konfessionelle Privatschulen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht, besteht ein SOLCHER Rechtsanspruch für die nicht-konfessionellen Privatschulen nicht; ob letzterenfalls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab. Die konkrete gesetzliche Regelung des § 21 Abs 1 PrivSchG ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") läßt klar erkennen, daß dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, daß überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - darf nicht zu dem Schluß verleiten, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Subventionsverhältnis ist mehrstufig geregelt (erste Stufe:Während bei der Subventionierung für konfessionelle Privatschulen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht, besteht ein SOLCHER Rechtsanspruch für die nicht-konfessionellen Privatschulen nicht; ob letzterenfalls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab. Die konkrete gesetzliche Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") läßt klar erkennen, daß dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, daß überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - darf nicht zu dem Schluß verleiten, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Subventionsverhältnis ist mehrstufig geregelt (erste Stufe: Zurverfügungstellung der Mittel durch Bundesfinanzgesetzgeber; zweite Stufe: ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren mit Anspruch des Subventionswerbers auf dieses; dritte Stufe: Zuweisung der konkreten Lehrer als lebende Subvention). BeachteNachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 27.6.1994 93/10/0199

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.