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{'item': '90/10/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1995 Geschäftszahl90/10/0110 RechtssatzIn der Frage der "Unterscheidbarkeit" diätetischer Lebensmittel von anderen Lebensmitteln "vergleichbarer Art" nach § 17 Abs 1 LMG 1975 geht es um die an der Zweckbestimmung orientierte Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln einerseits und nicht diätetischen Lebensmitten ("Standardprodukten") andererseits; eine Forderung nach der Unterscheidbarkeit eines diätetischen Lebensmittels von diätetischen Lebensmitteln anderer Hersteller entspräche nicht § 17 Abs 1 LMG

  1. Eine solche Auffassung würde zur Monopolisierung jenes diätetischen Lebensmittels führen, das als erstes in Verkehr gebracht wurde. Die Anmeldung gleicher Produkte anderer Hersteller müßte an der mangelnden Unterscheidbarkeit zum erstgenannten Produkt scheitern. Ein solcher Inhalt kann dem § 17 Abs 1 LMG 1975 keinesfalls unterstellt werden. Der von der belangten Behörde angestellte Vergleich zwischen dem angemeldeten Produkt "X HAFERKLEIE" und "anderer Haferkleie" entspräche somit nur dann dem § 17 Abs 1 LMG 1975, wenn es sich nach der Verkehrsauffassung von Haferkleie um das "Standardprodukt" handelte; mit anderen Worten, wenn der Haferkleie nach der Verkehrsauffasssung ein diätetischer Verwendungszweck gar nicht zugeschrieben würde, sondern sie überwiegend von "normalen", das heißt keiner bestimmten Gruppe iSd § 17 Abs 1 LMG 1975 zuzurechenden Verbrauchern zur allgemeinen Gesundsheitsprophylaxe verwendet würde.In der Frage der "Unterscheidbarkeit" diätetischer Lebensmittel von anderen Lebensmitteln "vergleichbarer Art" nach Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 geht es um die an der Zweckbestimmung orientierte Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln einerseits und nicht diätetischen Lebensmitten ("Standardprodukten") andererseits; eine Forderung nach der Unterscheidbarkeit eines diätetischen Lebensmittels von diätetischen Lebensmitteln anderer Hersteller entspräche nicht Paragraph 17, Absatz eins, LMG
  2. Eine solche Auffassung würde zur Monopolisierung jenes diätetischen Lebensmittels führen, das als erstes in Verkehr gebracht wurde. Die Anmeldung gleicher Produkte anderer Hersteller müßte an der mangelnden Unterscheidbarkeit zum erstgenannten Produkt scheitern. Ein solcher Inhalt kann dem Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 keinesfalls unterstellt werden. Der von der belangten Behörde angestellte Vergleich zwischen dem angemeldeten Produkt "X HAFERKLEIE" und "anderer Haferkleie" entspräche somit nur dann dem Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975, wenn es sich nach der Verkehrsauffassung von Haferkleie um das "Standardprodukt" handelte; mit anderen Worten, wenn der Haferkleie nach der Verkehrsauffasssung ein diätetischer Verwendungszweck gar nicht zugeschrieben würde, sondern sie überwiegend von "normalen", das heißt keiner bestimmten Gruppe iSd Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 zuzurechenden Verbrauchern zur allgemeinen Gesundsheitsprophylaxe verwendet würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.