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{'item': 'AW 90/11/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1990 GeschäftszahlAW 90/11/0029 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 88/11/0044 B

  1. Oktober 1988 RS 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und C gem § 74 Abs 1 KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion wegen der Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 bestraft worden, weil er am
  2. September 1987 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und diese Übertretung auf Grund der Höhe der Überschreitung in diesem Bereich unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen hatte. Im Hinblick auf seine in den Jahren 1985 und 1986 bereits erfolgten Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen sei ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen gewesen. In diesem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist noch nicht die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verkehrszuverlässig, zu prüfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller diese Voraussetzung für die Lenkerberechtigung fehlt. Bei Vorliegen eines derzeitigen Mangels ist es aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wegen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen ausgeschlossen, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuheben.Nichtstattgebung - vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und C gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion wegen der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 bestraft worden, weil er am
  3. September 1987 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und diese Übertretung auf Grund der Höhe der Überschreitung in diesem Bereich unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen hatte. Im Hinblick auf seine in den Jahren 1985 und 1986 bereits erfolgten Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen sei ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen gewesen. In diesem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist noch nicht die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verkehrszuverlässig, zu prüfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller diese Voraussetzung für die Lenkerberechtigung fehlt. Bei Vorliegen eines derzeitigen Mangels ist es aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wegen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen ausgeschlossen, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.