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Europaius

90/11/0044

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.1990 Geschäftszahl90/11/0044 RechtssatzAls "familiäre Interessen" des Wehrpflichtigen sind jedenfalls solche schwerwiegenden Interessen zu bejahen, die der Wehrpflichtige in Ansehung seiner Ehegattin, jedes seiner Verwandten in gerader (sowohl aufsteigender als auch absteigender) Linie (entsprechend der Diktion des § 42 ABGB) und seiner Geschwister hat.Als "familiäre Interessen" des Wehrpflichtigen sind jedenfalls solche schwerwiegenden Interessen zu bejahen, die der Wehrpflichtige in Ansehung seiner Ehegattin, jedes seiner Verwandten in gerader (sowohl aufsteigender als auch absteigender) Linie (entsprechend der Diktion des Paragraph 42, ABGB) und seiner Geschwister hat.

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