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{'item': '90/11/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.1991 Geschäftszahl90/11/0189 RechtssatzDer Beschwerdeführer hält die Anwendung der durch die

  1. Kraftfahrgesetz-Novelle geschaffenen Rechtslage auf den vorliegenden Fall für verfehlt. Diese Novelle habe mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung keine rückwirkende Kraft, daher hätte die strafbare Handlung vom
  2. Jänner 1987 nicht nach der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage als bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 gewertet werden dürfen. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) auszugehen, wonach (sofern nicht in einer Übergangsbestimmung etwas anderes angeordnet ist) die Kraftfahrbehörden in Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung die Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides anzuwenden haben, und daß dies auch für die Berufungsbehörde in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion gilt. Hingegen ist für sie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides (Kontrollfunktion) die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend. Art I Z 51 der
  4. Kraftfahrgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 375/1988), mit dem § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 geändert wurde, trat gemäß Art. V Abs 1 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (
  5. Juli 1988) in Kraft. Daher hatte die belangte Behörde mangels einer gegenteiligen Übergangsbestimmung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 bereits in der geänderten Fassung anzuwenden, mithin davon auszugehen, daß als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten hat, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art IX Abs 1 Z 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion die strafbare Handlung vom
  6. Jänner 1987 zu Recht als bestimmte Tatsache nach der genannten Gesetzesstelle gewertet. Eine Entziehungsmaßnahme mit Wirkung über die Erlassung des angefochtenen Bescheides hinaus hat die belangte Behörde nicht ausgesprochen, und zwar im Hinblick auf § 73 Abs 3 KFG 1967 gleichfalls zu Recht, weil es sich um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte und hiebei kein Verkehrsunfall verschuldet wurde. In Ausübung der Kontrollfunktion hatte die belangte Behörde den § 66 Abs 2 lit e noch in der Fassung vor der
  7. Kraftfahrgesetz-Novelle anzuwenden, da diese Novelle erst am Tag nach der Erlassung des Vorstellungsbescheides (dieser wurde am
  8. Juli 1988 zugestellt) in Kraft getreten ist.Der Beschwerdeführer hält die Anwendung der durch die
  9. Kraftfahrgesetz-Novelle geschaffenen Rechtslage auf den vorliegenden Fall für verfehlt. Diese Novelle habe mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung keine rückwirkende Kraft, daher hätte die strafbare Handlung vom
  10. Jänner 1987 nicht nach der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage als bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 gewertet werden dürfen. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  11. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) auszugehen, wonach (sofern nicht in einer Übergangsbestimmung etwas anderes angeordnet ist) die Kraftfahrbehörden in Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung die Rechtslage bei Erlassung ihres Bescheides anzuwenden haben, und daß dies auch für die Berufungsbehörde in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion gilt. Hingegen ist für sie bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides (Kontrollfunktion) die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend. Artikel römisch eins, Ziffer 51, der
  12. Kraftfahrgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,), mit dem Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 geändert wurde, trat gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (
  13. Juli 1988) in Kraft. Daher hatte die belangte Behörde mangels einer gegenteiligen Übergangsbestimmung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 bereits in der geänderten Fassung anzuwenden, mithin davon auszugehen, daß als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, zu gelten hat, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG 1950 zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion die strafbare Handlung vom
  14. Jänner 1987 zu Recht als bestimmte Tatsache nach der genannten Gesetzesstelle gewertet. Eine Entziehungsmaßnahme mit Wirkung über die Erlassung des angefochtenen Bescheides hinaus hat die belangte Behörde nicht ausgesprochen, und zwar im Hinblick auf Paragraph 73, Absatz 3, KFG 1967 gleichfalls zu Recht, weil es sich um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte und hiebei kein Verkehrsunfall verschuldet wurde. In Ausübung der Kontrollfunktion hatte die belangte Behörde den Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, noch in der Fassung vor der
  15. Kraftfahrgesetz-Novelle anzuwenden, da diese Novelle erst am Tag nach der Erlassung des Vorstellungsbescheides (dieser wurde am
  16. Juli 1988 zugestellt) in Kraft getreten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.