RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1991 Geschäftszahl90/12/0191 RechtssatzIn die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides über die Gewährung eines Trennungszuschusses wird dann von der Berufungsbehörde rechtswidrig eingegriffen, wenn diese die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Trennungszuschusses nach § 34 Abs 4 RGV während der in diesem Bescheid festgesetzten Zeiten für den Antragsteller gegeben waren, gleichsam als Vorfrage im Verfahren über die Gewährung von Nächtigungsgebühren behandelt hat. Durch diese Rechtswidrigkeit wird der Beamte aber in seinen Rechten nicht verletzt: Im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid sind die Voraussetzungen für den Trennungszuschuß gem § 34 Abs 4 RGV vom Beamten erfüllt. Der Trennungszuschuß tritt darnach an die Stelle der Trennungsgebühr. Auf diese besteht daher kein Anspruch. Für den Trennungszuschuß sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr vor, unabhängig davon ob der Beamte durch die Dienstleistung tatsächlich gezwungen war, am Dienstort zu nächtigen oder nicht. Dem Umstand, daß der Beamte wegen der Art der ihm vorgeschriebenen Dienstleistungen nicht täglich an den Familienwohnort zurückkehren kann, wird durchIn die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides über die Gewährung eines Trennungszuschusses wird dann von der Berufungsbehörde rechtswidrig eingegriffen, wenn diese die Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Trennungszuschusses nach Paragraph 34, Absatz 4, RGV während der in diesem Bescheid festgesetzten Zeiten für den Antragsteller gegeben waren, gleichsam als Vorfrage im Verfahren über die Gewährung von Nächtigungsgebühren behandelt hat. Durch diese Rechtswidrigkeit wird der Beamte aber in seinen Rechten nicht verletzt: Im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid sind die Voraussetzungen für den Trennungszuschuß gem Paragraph 34, Absatz 4, RGV vom Beamten erfüllt. Der Trennungszuschuß tritt darnach an die Stelle der Trennungsgebühr. Auf diese besteht daher kein Anspruch. Für den Trennungszuschuß sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr vor, unabhängig davon ob der Beamte durch die Dienstleistung tatsächlich gezwungen war, am Dienstort zu nächtigen oder nicht. Dem Umstand, daß der Beamte wegen der Art der ihm vorgeschriebenen Dienstleistungen nicht täglich an den Familienwohnort zurückkehren kann, wird durch § 34 Abs 4 lit b RGV dadurch Rechnung getragen, daß dem Beamten die Tagesgebühren und allfällige Teiltagesgebühren nach der Dauer der jeweiligen Abwesenheit vom Wohnort zustehen (Hinweis E 28.4.1978, 2479/77, VwSlg 9546 A/1978). Ein Anspruch auf die Trennungsgebühr entsteht dadurch nicht.Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, RGV dadurch Rechnung getragen, daß dem Beamten die Tagesgebühren und allfällige Teiltagesgebühren nach der Dauer der jeweiligen Abwesenheit vom Wohnort zustehen (Hinweis E 28.4.1978, 2479/77, VwSlg 9546 A/1978). Ein Anspruch auf die Trennungsgebühr entsteht dadurch nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.