RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1993 Geschäftszahl90/12/0203 RechtssatzWenn auch die Leiterzulage primär wegen des Ausmaßes der vom Beamten zu tragenden Verantwortung gebührt und dieser qualitative Gesichtspunkt auch bei der Bemessung eine gewichtige Rolle spielt, ist doch nach § 30a Abs 2 GehG bei der Bemessung auch auf die vom Beamten (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht) zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen (Hinweis: E 18.9.1992, 91/12/0265). Bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen Umstände kann aber in besonders gelagerten Fällen die quantitative Mehrleistungskomponente bei der (Gesamtbemessung) Bemessung im Ergebnis stärker ins Gewicht fallen als die qualitative Komponente. Dabei wird jedoch immer auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der an sich auch bei der Bemessung vorrangigen qualitativen zu der quantitativen Komponente zu achten sein. Eine isolierte Bewertung der quantitativen Mehrleistungen, die sich nur an deren Ausmaß orientiert und den aufgezeigten Zusammenhang mit der qualitativen Komponente nicht berücksichtigt, ist schon von ihrem Ansatz her verfehlt und wird der Zielsetzung des § 30a Abs 1 Z 3 iVm § 30a Abs 2 GehG nicht gerecht. Es läßt sich also keine vom Einzelfall losgelöste Aussage treffen, daß zB bei Überschreitung der Höchstgrenzen der zeitlichen Mehrbelastung gleichsam von vornherein ein bestimmtes Ausmaß von Vorrückungsbeträgen (Prozentsätzen der GehSt 2 der DKl V) als Teil der Gesamtbemessung der Leiterzulage dem Beamten zusteht.Wenn auch die Leiterzulage primär wegen des Ausmaßes der vom Beamten zu tragenden Verantwortung gebührt und dieser qualitative Gesichtspunkt auch bei der Bemessung eine gewichtige Rolle spielt, ist doch nach Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG bei der Bemessung auch auf die vom Beamten (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht) zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen (Hinweis: E 18.9.1992, 91/12/0265). Bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen Umstände kann aber in besonders gelagerten Fällen die quantitative Mehrleistungskomponente bei der (Gesamtbemessung) Bemessung im Ergebnis stärker ins Gewicht fallen als die qualitative Komponente. Dabei wird jedoch immer auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der an sich auch bei der Bemessung vorrangigen qualitativen zu der quantitativen Komponente zu achten sein. Eine isolierte Bewertung der quantitativen Mehrleistungen, die sich nur an deren Ausmaß orientiert und den aufgezeigten Zusammenhang mit der qualitativen Komponente nicht berücksichtigt, ist schon von ihrem Ansatz her verfehlt und wird der Zielsetzung des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG nicht gerecht. Es läßt sich also keine vom Einzelfall losgelöste Aussage treffen, daß zB bei Überschreitung der Höchstgrenzen der zeitlichen Mehrbelastung gleichsam von vornherein ein bestimmtes Ausmaß von Vorrückungsbeträgen (Prozentsätzen der GehSt 2 der DKl römisch fünf) als Teil der Gesamtbemessung der Leiterzulage dem Beamten zusteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.