RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.1992 Geschäftszahl90/12/0216 Rechtssatz§ 20 Abs 1 GehG räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand idS liegt aber auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muß. Die Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müssen, weil das hiefür notwendige Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Der solcherart (nach Maßgabe entsprechender Vorschriften) aus dienstlichen Gründen zwingend notwendige Einsatz eines beamteneigenen Fahrzeuges für dienstliche Zwecke unterscheidet sich von einem Einsatz sonstiger (etwa Geld) Mittel des Beamten im Interesse des Dienstgebers keinesfalls derart, daß es sachlich gerechtfertigt sein kann, dem Beamten nur im zweiten Fall einen Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber zu gewähren. Es verstößt daher gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz fließende Sachlichkeitsgebot, in jenen Fällen, in denen ein Beamter für eine Dienstreise sein eigenes Fahrzeug benützt, den Ersatz eines dabei an diesem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens durch den Dienstgeber nicht etwa davon abhängig zu machen, daß die Verwendung des privaten Fahrzeuges wegen des Vorliegens besonderer Umstände im dienstlichen Interesse zwingend geboten gewesen ist, sondern von vornherein gänzlich - und somit auch für jene Fälle, in denen diese Notwendigkeit bestanden hätte - auszuschließen (Hinweis E VfGH 1.3.1990, G 316/89).Paragraph 20, Absatz eins, GehG räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand idS liegt aber auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muß. Die Benachteiligung jener Beamten, die ausnahmsweise ihr eigenes Fahrzeug für eine Dienstreise verwenden müssen, weil das hiefür notwendige Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung. Der solcherart (nach Maßgabe entsprechender Vorschriften) aus dienstlichen Gründen zwingend notwendige Einsatz eines beamteneigenen Fahrzeuges für dienstliche Zwecke unterscheidet sich von einem Einsatz sonstiger (etwa Geld) Mittel des Beamten im Interesse des Dienstgebers keinesfalls derart, daß es sachlich gerechtfertigt sein kann, dem Beamten nur im zweiten Fall einen Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber zu gewähren. Es verstößt daher gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz fließende Sachlichkeitsgebot, in jenen Fällen, in denen ein Beamter für eine Dienstreise sein eigenes Fahrzeug benützt, den Ersatz eines dabei an diesem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens durch den Dienstgeber nicht etwa davon abhängig zu machen, daß die Verwendung des privaten Fahrzeuges wegen des Vorliegens besonderer Umstände im dienstlichen Interesse zwingend geboten gewesen ist, sondern von vornherein gänzlich - und somit auch für jene Fälle, in denen diese Notwendigkeit bestanden hätte - auszuschließen (Hinweis E VfGH 1.3.1990, G 316/89). BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): E 17. März 1986, 85/12/0048, VwSlg 12070 A/1986 1; E 13. Oktober 1986, 86/12/0152 1; (RIS: abgv)
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