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{'item': '90/12/0250'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.1991 Geschäftszahl90/12/0250 RechtssatzDie nach § 13 Abs 6 lit b StudFG den Grundbetrag vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) ist nach den in § 13 Abs 7 lit a iVm den Absätzen 9 und 10 sowie mit den in diesen Bestimmungen genannten weiteren Normen aufgestellten Richtlinien und nicht danach zu berechnen, wie hoch die von einem Elternteil (Wahlelternteil) tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen sind, ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auf Grund eines Unterhaltstitels oder ohne ihn erbracht werden und ob unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung überhaupt ein Unterhaltstitel besteht. Nur dann ("insoweit") ist nach der zum Zweck der Begünstigung des Studierenden geschaffenen Norm des § 13 Abs 7 lit b StudFG (Hinweis EBzRV der Nov zum StudFG BGBl Nr 228/1977, mit der das noch heute in den Grundzügen geltende System des § 13 StudFG getroffen wurde, 402 BlgNR 14 GP, S 6) von einer geringeren (als der nach Abs 7 lit a errechneten) Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende in der im zweiten Satz vorgeschriebenen Art nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus lit a ergebende Höhe erreichtDie nach Paragraph 13, Absatz 6, Litera b, StudFG den Grundbetrag vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) ist nach den in Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, in Verbindung mit den Absätzen 9 und 10 sowie mit den in diesen Bestimmungen genannten weiteren Normen aufgestellten Richtlinien und nicht danach zu berechnen, wie hoch die von einem Elternteil (Wahlelternteil) tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen sind, ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auf Grund eines Unterhaltstitels oder ohne ihn erbracht werden und ob unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung überhaupt ein Unterhaltstitel besteht. Nur dann ("insoweit") ist nach der zum Zweck der Begünstigung des Studierenden geschaffenen Norm des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, StudFG (Hinweis EBzRV der Nov zum StudFG Bundesgesetzblatt Nr 228 aus 1977,, mit der das noch heute in den Grundzügen geltende System des Paragraph 13, StudFG getroffen wurde, 402 BlgNR 14 GP, S 6) von einer geringeren (als der nach Absatz 7, Litera a, errechneten) Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende in der im zweiten Satz vorgeschriebenen Art nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus Litera a, ergebende Höhe erreicht (Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0132, VwSlg 10587/A/1981). Daraus folgt aber, daß die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) keine Vorfrage im Sinne des (nach § 31 StudFG freilich auch in Verfahren nach dem StudFG grundsätzlich anwendbaren) § 38 AVG ist, die als Hauptfrage vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern ein zur Hauptfrage (der Höhe der Studienbeihilfe) zählendes Element darstellt, dessen Ermittlung die Verwaltungsbehörde eigenständig vornehmen muß.(Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0132, VwSlg 10587/A/1981). Daraus folgt aber, daß die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) keine Vorfrage im Sinne des (nach Paragraph 31, StudFG freilich auch in Verfahren nach dem StudFG grundsätzlich anwendbaren) Paragraph 38, AVG ist, die als Hauptfrage vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern ein zur Hauptfrage (der Höhe der Studienbeihilfe) zählendes Element darstellt, dessen Ermittlung die Verwaltungsbehörde eigenständig vornehmen muß.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.