RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1991 Geschäftszahl90/12/0294 RechtssatzHat eine Beamtin (hier Mittelschulprofessorin) in ihrem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes unter voller Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes gem § 75 Abs 3 BDG 1979 dargelegt, daß auf sie als Gattin eines österreichischen Diplomaten im Ausland entsprechende Verpflichtungen entfallen, so kann auf diesen Antrag allein die Behörde die ihrer Abweisung gem § 75 Abs 3 BDG 1979 zugrunde liegende Annahme, die Gewährung des Karenzurlaubes liege überwiegend in ihrem privaten Interesse, nicht stützen, weil bereits die Formulierung des Antrages zeigt, daß die ASt nicht bloß private Interessen im Auge hat, sondern durch den Hinweis auf die Stellung ihres Gatten im Ausland auch wesentliche Interessen des gemeinsamen Dienstnehmers der Ehegatten, nämlich des Bundes, anspricht. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die Formulierung des Antrages der ASt und auf den sie treffenden Grundsatz der Amtswegigkeit jedenfalls die Verpflichtung getroffen, der Ast in einem Ermittlungsverfahren Gelegenheit zu einer näheren Darlegung ihrer Interessenslage zu geben. Denn entscheidend für die Frage der Vollanrechnung des Karenzurlaubes ist hier allein, ob für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als ihre privaten Interessen, also beispielsweise Interessen des Bundes hinsichtlich der auswärtigen Vertretung, maßgebend und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegend waren (Auseinandersetzung mit E 27.2.1984, 83/12/0052).Hat eine Beamtin (hier Mittelschulprofessorin) in ihrem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes unter voller Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes gem Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 dargelegt, daß auf sie als Gattin eines österreichischen Diplomaten im Ausland entsprechende Verpflichtungen entfallen, so kann auf diesen Antrag allein die Behörde die ihrer Abweisung gem Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 zugrunde liegende Annahme, die Gewährung des Karenzurlaubes liege überwiegend in ihrem privaten Interesse, nicht stützen, weil bereits die Formulierung des Antrages zeigt, daß die ASt nicht bloß private Interessen im Auge hat, sondern durch den Hinweis auf die Stellung ihres Gatten im Ausland auch wesentliche Interessen des gemeinsamen Dienstnehmers der Ehegatten, nämlich des Bundes, anspricht. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die Formulierung des Antrages der ASt und auf den sie treffenden Grundsatz der Amtswegigkeit jedenfalls die Verpflichtung getroffen, der Ast in einem Ermittlungsverfahren Gelegenheit zu einer näheren Darlegung ihrer Interessenslage zu geben. Denn entscheidend für die Frage der Vollanrechnung des Karenzurlaubes ist hier allein, ob für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als ihre privaten Interessen, also beispielsweise Interessen des Bundes hinsichtlich der auswärtigen Vertretung, maßgebend und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegend waren (Auseinandersetzung mit E 27.2.1984, 83/12/0052).
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