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90/13/0012

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1991 Geschäftszahl90/13/0012 RechtssatzEin Abgeltungsanspruch besteht nur bei einer Mitwirkung im Erwerb; das sind jene Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237). Von der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Mitwirkung innerhalb der beruflichen Tätigkeit des anderen Ehepartners erfolgt (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0115). All das ist als "Mitwirkung im Erwerb" zu betrachten, was als "Beitrag" im Sinne des § 1184 ABGB in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen wird. Demgegenüber besteht für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine solche "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90 erster Satz ABGB kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0237).Ein Abgeltungsanspruch besteht nur bei einer Mitwirkung im Erwerb; das sind jene Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237).

Von der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Mitwirkung innerhalb der beruflichen Tätigkeit des anderen Ehepartners erfolgt (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0115). All das ist als "Mitwirkung im Erwerb" zu betrachten, was als "Beitrag" im Sinne des Paragraph 1184, ABGB in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen wird. Demgegenüber besteht für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine solche "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des Paragraph 90, erster Satz ABGB kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0237).

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