RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.1990 GeschäftszahlAW 90/14/0022 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH B 1990/07/18 AW 90/14/0019 2 StammrechtssatzNichtstattgebung - Beschlagnahme von Beweismitteln im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG - Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen (die Abgabenbehörde werte offenkundig nach wie vor die beschlagnahmten Unterlagen - Tagesstrazzen - aus und mache insb die solcherart gewonnenen Ergebnisse zum Inhalt neuer Erhebungen und neuer Anfragen) sind nicht Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG. Sie sind in der Entscheidung nach § 89 Abs 5 FinStrG weder befohlen noch erlaubt worden. Diese Entscheidung hatte zur Folge, daß die beschlagnahmten Unterlagen von der Behörde nicht weiterhin gemäß der eben zitierten Bestimmung unter Siegel zu halten waren, in diese also eingesehen werden durfte. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen werden im konkreten Fall durch die Entscheidung im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG zwar tatsächlich ermöglicht. Ihre Rechtmäßigkeit ist aber durch die getroffene Entscheidung nicht bedingt. Selbst das Beweisverwertungsverbot des § 98 Abs 4 FinStrG untersagt nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten unter Heranziehung von Beweismitteln, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs 2 erster und letzter Satz, des § 89 Abs 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit a bis c und des § 106 Abs 2 gewonnen wurden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten neuen Erhebungen und neuen Anfragen sind durch das Beweisverwertungsverbot nicht betroffen. Abgesehen davon verbietet auch § 98 Abs 4 FinStrG nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen, sondern nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) unter Heranziehung unzulässig gewonnener Beweise.Nichtstattgebung - Beschlagnahme von Beweismitteln im Sinn des Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG - Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen (die Abgabenbehörde werte offenkundig nach wie vor die beschlagnahmten Unterlagen - Tagesstrazzen - aus und mache insb die solcherart gewonnenen Ergebnisse zum Inhalt neuer Erhebungen und neuer Anfragen) sind nicht Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Sie sind in der Entscheidung nach Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG weder befohlen noch erlaubt worden. Diese Entscheidung hatte zur Folge, daß die beschlagnahmten Unterlagen von der Behörde nicht weiterhin gemäß der eben zitierten Bestimmung unter Siegel zu halten waren, in diese also eingesehen werden durfte. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen werden im konkreten Fall durch die Entscheidung im Sinn des Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG zwar tatsächlich ermöglicht. Ihre Rechtmäßigkeit ist aber durch die getroffene Entscheidung nicht bedingt. Selbst das Beweisverwertungsverbot des Paragraph 98, Absatz 4, FinStrG untersagt nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten unter Heranziehung von Beweismitteln, die unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, erster und letzter Satz, des Paragraph 89, Absatz 3, 4, 8, oder 9, des Paragraph 103, Litera a bis c und des Paragraph 106, Absatz 2, gewonnen wurden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten neuen Erhebungen und neuen Anfragen sind durch das Beweisverwertungsverbot nicht betroffen. Abgesehen davon verbietet auch Paragraph 98, Absatz 4, FinStrG nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen, sondern nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) unter Heranziehung unzulässig gewonnener Beweise.
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