RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1991 Geschäftszahl90/14/0265 RechtssatzFür die Kammermitgliedschaft (§ 3 Abs 2, § 39 HKG) ist die Berechtigung zum selbständigen Betrieb entscheidend, nicht das Bestehen oder die Führung eines solchen Betriebes. Für Fahrschulen wird diese Voraussetzung durch die Bewilligung und Genehmigung nach § 108 Abs 3, § 112 Abs 1 KFG erfüllt. Die Mitgliedschaft begründet die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 GSVG. Besteht kein dem Pflichtversicherten zurechenbarer Fahrschulbetrieb, so ist auch dessen Verpachtung und damit die Ausnahme nach § 4 Abs 1 Z 3 GSVG nicht denkbar. Abgesehen davon kennt das KFG 1967 keine dem § 40 GewO 1973 vergleichbare Bestimmung über die Übertragung der Ausübung der Befugnis zum Betrieb einer Fahrschule an einen Pächter. Mit der Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung (§ 4 Abs 4 Z 1; § 16 Abs 1 Z 2 EStG 1972) und freiwilliger Versicherung (§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972) knüpft der Gesetzgeber an das Sozialversicherungsrecht an; für eine Auslegung des Gesetzes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist kein Raum. Freiwillige Versicherungen können daher nur solche sein, die nicht Pflichtversicherungen nach den Sozialversicherungsgesetzen sind (Ausführungen zum Merkmal der Freiwilligkeit in § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972).Für die Kammermitgliedschaft (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 39, HKG) ist die Berechtigung zum selbständigen Betrieb entscheidend, nicht das Bestehen oder die Führung eines solchen Betriebes. Für Fahrschulen wird diese Voraussetzung durch die Bewilligung und Genehmigung nach Paragraph 108, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz eins, KFG erfüllt. Die Mitgliedschaft begründet die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG. Besteht kein dem Pflichtversicherten zurechenbarer Fahrschulbetrieb, so ist auch dessen Verpachtung und damit die Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht denkbar. Abgesehen davon kennt das KFG 1967 keine dem Paragraph 40, GewO 1973 vergleichbare Bestimmung über die Übertragung der Ausübung der Befugnis zum Betrieb einer Fahrschule an einen Pächter. Mit der Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972) und freiwilliger Versicherung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972) knüpft der Gesetzgeber an das Sozialversicherungsrecht an; für eine Auslegung des Gesetzes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist kein Raum. Freiwillige Versicherungen können daher nur solche sein, die nicht Pflichtversicherungen nach den Sozialversicherungsgesetzen sind (Ausführungen zum Merkmal der Freiwilligkeit in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972). Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung müssen einer Einkunftsquelle zuordenbar sein, um als Betriebsausgaben oder als Werbungkosten absetzbar zu sein. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gegen diese Rechtslage. Pflichtversicherungsbeiträgen aus der gesetzlichen Sozialversicherung fehlt das Merkmal der Außergewöhnlichkeit gemäß § 34 Abs 2 EStG 1972.Pflichtversicherungsbeiträgen aus der gesetzlichen Sozialversicherung fehlt das Merkmal der Außergewöhnlichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, EStG 1972.
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