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90/14/0281

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.1991 Geschäftszahl90/14/0281 RechtssatzDer Umstand, daß die Braut kein Heiratsgut von ihren Eltern erhält, erhöht den gesetzlichen Ausstattungsanspruch des Sohnes nicht; er führt auch nicht zu einer das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Pflicht zur Ausstattung des Sohnes. - Es ist nicht rechtswidrig, aus der Bemessungsgrundlage für die Ausstattung vom Einkommen eine außergewöhnliche Belastung gem § 106 EStG 1972 auszuscheiden. - Einfamilienhaus und Pkw, die von den Eltern zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfes benötigt werden, sind nicht zu dem Vermögen zu zählen, auf das bei Bemessung der Ausstattung Rücksicht zu nehmen ist. Tilgungserlöse begünstigt erworbener Wertpapiere zählen nicht zum Einkommen als Bemessungsgrundlage für den hievon zu berechnenden Ausstattungsbetrag.

Daß gem § 1221 ABGB keine strenge Erforschung des Vermögensstandes des Verpflichteten zu erfolgen hat, bedeutet nicht, daß die ohne solche strenge Erforschung bekannt gewordenen Umstände nicht einer genauen Berechnung zugeführt werden dürfen. Eine solche verletzt Rechte des Dotationspflichtigen hinsichtlich einer außergewöhnlichen Belastung gem § 34 EStG 1972 nicht.Der Umstand, daß die Braut kein Heiratsgut von ihren Eltern erhält, erhöht den gesetzlichen Ausstattungsanspruch des Sohnes nicht; er führt auch nicht zu einer das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Pflicht zur Ausstattung des Sohnes. - Es ist nicht rechtswidrig, aus der Bemessungsgrundlage für die Ausstattung vom Einkommen eine außergewöhnliche Belastung gem Paragraph 106, EStG 1972 auszuscheiden. - Einfamilienhaus und Pkw, die von den Eltern zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfes benötigt werden, sind nicht zu dem Vermögen zu zählen, auf das bei Bemessung der Ausstattung Rücksicht zu nehmen ist.

Tilgungserlöse begünstigt erworbener Wertpapiere zählen nicht zum Einkommen als Bemessungsgrundlage für den hievon zu berechnenden Ausstattungsbetrag. Daß gem Paragraph 1221, ABGB keine strenge Erforschung des Vermögensstandes des Verpflichteten zu erfolgen hat, bedeutet nicht, daß die ohne solche strenge Erforschung bekannt gewordenen Umstände nicht einer genauen Berechnung zugeführt werden dürfen. Eine solche verletzt Rechte des Dotationspflichtigen hinsichtlich einer außergewöhnlichen Belastung gem Paragraph 34, EStG 1972 nicht.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.