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90/15/0125

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.1991 Geschäftszahl90/15/0125 RechtssatzUnter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne daß sich an der Identität des betreffenden Vertrages dabei etwas ändert (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß I, achte Auflage, 288; Ertl in Rummel ABGB II, erste Auflage, Randziffer 2 zu § 1406 ABGB; Mader in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Randziffer 7 zu § 1405 f ABGB; LB; OGH JBl 1982, 599 = HS 13272; HS 11116 ua zuletzt JBl 1990, 717).Unter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne daß sich an der Identität des betreffenden Vertrages dabei etwas ändert (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß römisch eins, achte Auflage, 288; Ertl in Rummel ABGB römisch zwei, erste Auflage, Randziffer 2 zu Paragraph 1406, ABGB; Mader in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Randziffer 7 zu Paragraph 1405, f ABGB; LB; OGH JBl 1982, 599 = HS 13272; HS 11116 ua zuletzt JBl 1990, 717).

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