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90/15/0159

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1991 Geschäftszahl90/15/0159 RechtssatzDer Kreditvertrag erlischt als Dauerschuldverhältnis nach § 1449 ABGB durch Verlauf der Zeit, wodurch er (ua) durch Vertrag beschränkt ist. Die Hauptleistungspflicht des Kreditgebers - die Einräumung der Verfügung über den Kreditbetrag - und das daraus resultierende Recht des Kreditnehmers sind mit dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer begrenzt. Das Weiterbestehen wechselseitiger Rechte und Pflichten - etwa aus dem Abwicklungsverhältnis (Hinweis Schinnerer-Avancini, Bankverträge II3 51) - rechtfertigt es nicht, ein Weiterbestehen des "Kreditverhältnisses" nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer anzunehmen.Der Kreditvertrag erlischt als Dauerschuldverhältnis nach Paragraph 1449, ABGB durch Verlauf der Zeit, wodurch er (ua) durch Vertrag beschränkt ist. Die Hauptleistungspflicht des Kreditgebers - die Einräumung der Verfügung über den Kreditbetrag - und das daraus resultierende Recht des Kreditnehmers sind mit dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer begrenzt. Das Weiterbestehen wechselseitiger Rechte und Pflichten - etwa aus dem Abwicklungsverhältnis (Hinweis Schinnerer-Avancini, Bankverträge II3 51) - rechtfertigt es nicht, ein Weiterbestehen des "Kreditverhältnisses" nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer anzunehmen.

BeachteBesprechung AnwBl 1991/10, 723;

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/15/0160

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