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90/16/0018

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.1991 Geschäftszahl90/16/0018 RechtssatzIn einem Antrag auf Beweissicherung nach dem § 384 bis § 389 ZPO bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag kann kein Verfahren gem § 560 bis § 576 ZPO erblickt werden.In einem Antrag auf Beweissicherung nach dem Paragraph 384 bis Paragraph 389, ZPO bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag kann kein Verfahren gem Paragraph 560 bis Paragraph 576, ZPO erblickt werden. § 16 Z 1 lit c GGG ist daher nicht anzuwenden.Paragraph 16, Ziffer eins, Litera c, GGG ist daher nicht anzuwenden.

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