RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1991 Geschäftszahl90/16/0162 RechtssatzDer klare Wortlaut des § 5, § 6 und § 7 AEV, die im Zusammenhang auszulegen sind, erlaubt es, daß der Gebührenpflichtige im Beschwerdefall nicht nur gem § 6 Abs 2 zweiter Satz AEV (auch) den Anschriftscode anzuführen und nach § 6 Abs 1 erster Satz AEV - zusätzlich - (neben den Angaben nach § 5 AEV) auf die erteilteDer klare Wortlaut des Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 7, AEV, die im Zusammenhang auszulegen sind, erlaubt es, daß der Gebührenpflichtige im Beschwerdefall nicht nur gem Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AEV (auch) den Anschriftscode anzuführen und nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AEV - zusätzlich - (neben den Angaben nach Paragraph 5, AEV) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch ... "AEV Ü") hinzuweisen hat, sondern im Hinblick auf die gleichzeitige Angabe des Postscheckkontos der kontenführenden Bank weiters das nicht von der Östereichischen Postsparkasse geführte (Giro)Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben hat. Im Hinblick darauf, daß diese weitere Angabe unterblieb, ist der Versuch der Einziehung der Gerichtsgebühren auf Grund des § 5 zweiter Satz AEV ("so sind") von dem ausdrücklich angegebenen Postscheckkonto und die nach Erfolglosigkeit dieses Versuches geschehene Anwendung des § 13 AEV nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der VwGH vermag nämlich keine unsachliche Regelung darin zu erblicken, wenn der durch § 4 Abs 5 GGG idF 1983/343 zur Erlassung einer Verordnung nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung verpflichtete Bundesminister für Justiz, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 14 Abs 2 GEG, in Fällen wie dem vorliegenden den für die Einziehung der Gerichtsgebühren zuständigen Organwaltern kein Ermittlungsverfahren zur Aufklärung allfälliger Irrtümer oder Unterlassungen der Gebührenentrichter im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 GGG und der auf Grund des § 4 Abs 5 GGG idF 1989/343 erlassenen AEV auftrug, zumal diesem rechtskundigen Personenkreis die Einhaltung der durch diese Verordnung geforderten Voraussetzungen für eine - auch für ihn - grundsätzlich vereinfachte Gerichtsgebührenentrichtung durchaus zuzumuten ist.sondern im Hinblick auf die gleichzeitige Angabe des Postscheckkontos der kontenführenden Bank weiters das nicht von der Östereichischen Postsparkasse geführte (Giro)Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben hat. Im Hinblick darauf, daß diese weitere Angabe unterblieb, ist der Versuch der Einziehung der Gerichtsgebühren auf Grund des Paragraph 5, zweiter Satz AEV ("so sind") von dem ausdrücklich angegebenen Postscheckkonto und die nach Erfolglosigkeit dieses Versuches geschehene Anwendung des Paragraph 13, AEV nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der VwGH vermag nämlich keine unsachliche Regelung darin zu erblicken, wenn der durch Paragraph 4, Absatz 5, GGG in der Fassung 1983/343 zur Erlassung einer Verordnung nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung verpflichtete Bundesminister für Justiz, insbesondere unter Bedachtnahme auf Paragraph 14, Absatz 2, GEG, in Fällen wie dem vorliegenden den für die Einziehung der Gerichtsgebühren zuständigen Organwaltern kein Ermittlungsverfahren zur Aufklärung allfälliger Irrtümer oder Unterlassungen der Gebührenentrichter im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und der auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, GGG in der Fassung 1989/343 erlassenen AEV auftrug, zumal diesem rechtskundigen Personenkreis die Einhaltung der durch diese Verordnung geforderten Voraussetzungen für eine - auch für ihn - grundsätzlich vereinfachte Gerichtsgebührenentrichtung durchaus zuzumuten ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0101
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.