90/16/0167
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1992 Geschäftszahl90/16/0167 RechtssatzIm Hinblick auf § 536 ABGB kann zu Lebzeiten des Erblassers im Sinne des § 551 ABGB noch nicht auf das Erbrecht, sondern nur auf die betreffende Anwartschaft verzichtet werden. Hingegen besteht jedenfalls schon mit dem Erbfall bzw Erbanfall, also mit dem Tode des Erblassers, für den Erben mehr als eine bloße Anwartschaft auf sein Erbrecht. Bereits die Möglichkeit, etwa iSd § 726 ABGB der Erbschaft zu entsagen oder sie auf Grund des § 805 ABGB (unbedingt bzw einfach) auszuschlagen, spricht für einen echten Vermögensvorteil des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Möglichkeit aber, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe einer Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeigt eindeutig, daß der Erbe bereitsIm Hinblick auf Paragraph 536, ABGB kann zu Lebzeiten des Erblassers im Sinne des Paragraph 551, ABGB noch nicht auf das Erbrecht, sondern nur auf die betreffende Anwartschaft verzichtet werden.
Hingegen besteht jedenfalls schon mit dem Erbfall bzw Erbanfall, also mit dem Tode des Erblassers, für den Erben mehr als eine bloße Anwartschaft auf sein Erbrecht. Bereits die Möglichkeit, etwa iSd Paragraph 726, ABGB der Erbschaft zu entsagen oder sie auf Grund des Paragraph 805, ABGB (unbedingt bzw einfach) auszuschlagen, spricht für einen echten Vermögensvorteil des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Möglichkeit aber, die Erbschaft oder einen Teil derselben vor Abgabe einer Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeigt eindeutig, daß der Erbe bereits durch Erbanfall bzw mit dem Tode des Erblasser durch den Erwerb seines Erbrechtes von Todes wegen bereichert sein muß.
BeachteBesprechung in:
AnwBl 1992/11, S 828;
ÖStZ 1993/4, S 38;
NZ 1993/2, S 32;
NZ 1992/12, S 291;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0865/50 E 5. November 1952 RS 1;
0484/51 E VS 15. Oktober 1952 VwSlg 643 F/1952 RS 1;
1878/51 E 21. Oktober 1953 RS 1;
86/16/0255 E 19. Mai 1988 RS 2;
86/16/0190 E 3. September 1987 RS 2;
86/16/0190 E 3. September 1987 RS 1;
86/16/0255 E 19. Mai 1988 RS 3;
0666/68 E 28. November 1968 VwSlg 3821 F/1968; RS 1; (RIS: abgv)