90/16/0214
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.1992 Geschäftszahl90/16/0214 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 86/16/0016 E 14. Jänner 1988 RS 1 StammrechtssatzGemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.Gemäß Paragraph 684, ABGB erwirbt der Legatar idR gleich nach dem Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben.
BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/16/0216 90/16/0215