RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.1993 Geschäftszahl90/17/0122 RechtssatzErblickt die Gemeindeaufsichtsbehörde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides darin, daß die in Berufung gezogene Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz kein Bescheid war, und begründete sie darüberhinaus die Aufhebung auch mit Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen und mit sonstigen Verfahrensmängeln, so erschöpft sich in einem solchen Fall der Zurückverweisung der Abgabenangelegenheit an die Gemeinde die Bindungswirkung der Aufhebungsgründe für die Gemeindebehörde zweiter Instanz bei Erlassung des Ersatzbescheides (ein solcher, die Berufung zurückweisender Ersatzbescheid wurde hier nicht erlassen) nicht in der Qualifikation der erstinstanzlichen Erledigung als Nichtbescheid, sondern erstreckt sich (ungeachtet dieser Untätigkeit der Berufungsbehörde bei Erlassung des Ersatzbescheides) auch auf die Gemeindebehörde erster Instanz, denn auch ihre Entscheidung ist als eine neuerliche Entscheidung "der Gemeinde" (vgl den nicht auf Gemeindebehörden, sondern auf die Gemeinde abstellenden Wortlaut des Art 119a Abs 5 B-VG und des § 61 Abs 4 und 5 NÖ GdO) in dieser Angelegenheit aufzufassen. Eine auch für den Bürgermeister angenommene mögliche Bindungswirkung der Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde, soweit sie die Abgabenangelegenheit selbst und nicht nur die Bescheidqualifikation der erstinstanzlichen Erledigung betrifft, tritt freilich nur dann ein, wenn es sich tatsächlich um tragende Aufhebungsgründe und nicht etwa bloß um sogenannte obiter dicta handelt.Erblickt die Gemeindeaufsichtsbehörde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides darin, daß die in Berufung gezogene Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz kein Bescheid war, und begründete sie darüberhinaus die Aufhebung auch mit Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen und mit sonstigen Verfahrensmängeln, so erschöpft sich in einem solchen Fall der Zurückverweisung der Abgabenangelegenheit an die Gemeinde die Bindungswirkung der Aufhebungsgründe für die Gemeindebehörde zweiter Instanz bei Erlassung des Ersatzbescheides (ein solcher, die Berufung zurückweisender Ersatzbescheid wurde hier nicht erlassen) nicht in der Qualifikation der erstinstanzlichen Erledigung als Nichtbescheid, sondern erstreckt sich (ungeachtet dieser Untätigkeit der Berufungsbehörde bei Erlassung des Ersatzbescheides) auch auf die Gemeindebehörde erster Instanz, denn auch ihre Entscheidung ist als eine neuerliche Entscheidung "der Gemeinde" vergleiche den nicht auf Gemeindebehörden, sondern auf die Gemeinde abstellenden Wortlaut des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und des Paragraph 61, Absatz 4 und 5 NÖ GdO) in dieser Angelegenheit aufzufassen. Eine auch für den Bürgermeister angenommene mögliche Bindungswirkung der Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde, soweit sie die Abgabenangelegenheit selbst und nicht nur die Bescheidqualifikation der erstinstanzlichen Erledigung betrifft, tritt freilich nur dann ein, wenn es sich tatsächlich um tragende Aufhebungsgründe und nicht etwa bloß um sogenannte obiter dicta handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.