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90/17/0390

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.1993 Geschäftszahl90/17/0390 RechtssatzSinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines vermögensfähigen Belegschaftsorgans, das die finanziellen Belange des Betriebsrates bzw der Belegschaft vertritt. Unter den in § 73 ArbVG angesprochenen Wohlfahrtseinrichtungen sind nur die belegschaftseigenen Einrichtungen im Sinne des § 93 ArbVG - im Gegensatz zu den betriebseigenen und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 95 ArbVG ("Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen"), bei denen der Belegschaft keine Alleinbestimmungsrechte, sondern nur Mitbestimmungsrechte zustehen - zu verstehen. Zu den belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gehören zB die Führung einer Unterstützungskassa, der Abschluß einer Vorsorgeversicherung, der Bau eines Kindergartens oder Erholungsheimes, der Kauf der dafür notwendigen Einrichtungen und die dafür erforderlichen Sachkosten und Personalkosten sowie die Führung einer Kantine (Hinweis: Punkt 2.2 zu § 74 und Punkt 2 zu § 93;

Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 569, Punkt 8.10.1.1).Sinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines vermögensfähigen Belegschaftsorgans, das die finanziellen Belange des Betriebsrates bzw der Belegschaft vertritt. Unter den in Paragraph 73, ArbVG angesprochenen Wohlfahrtseinrichtungen sind nur die belegschaftseigenen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 93, ArbVG - im Gegensatz zu den betriebseigenen und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß Paragraph 95, ArbVG ("Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen"), bei denen der Belegschaft keine Alleinbestimmungsrechte, sondern nur Mitbestimmungsrechte zustehen - zu verstehen. Zu den belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gehören zB die Führung einer Unterstützungskassa, der Abschluß einer Vorsorgeversicherung, der Bau eines Kindergartens oder Erholungsheimes, der Kauf der dafür notwendigen Einrichtungen und die dafür erforderlichen Sachkosten und Personalkosten sowie die Führung einer Kantine (Hinweis: Punkt 2.2 zu Paragraph 74 und Punkt 2 zu Paragraph 93,;

Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 569, Punkt 8.10.1.1).

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