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90/19/0016

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1990 Geschäftszahl90/19/0016 RechtssatzBesitzausübung ist auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich. So kann der Pächter als Besitzmittler Ersitzungsbesitz für den Verpächter begründen, wobei die Dauer des den Sachbesitz des Verpächters vermittelnden Pachtverhältnisses gemäß § 1493 ABGB unter den dort normierten Voraussetzungen in die Ersitzungszeit einzurechnen ist (vgl. Schubert in Rummel, RZ 3 zu § 1460 ABGB; SZ 50/130).Besitzausübung ist auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich. So kann der Pächter als Besitzmittler Ersitzungsbesitz für den Verpächter begründen, wobei die Dauer des den Sachbesitz des Verpächters vermittelnden Pachtverhältnisses gemäß Paragraph 1493, ABGB unter den dort normierten Voraussetzungen in die Ersitzungszeit einzurechnen ist vergleiche Schubert in Rummel, RZ 3 zu Paragraph 1460, ABGB; SZ 50/130).

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